Als Naturdenkmale können Einzelschöpfungen der Natur wie Bäume, Baumgruppen oder Findlinge festgesetzt werden, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist.
Die Beseitigung eines Naturdenkmales sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es nicht gestattet:
Zuständige Stelle ist der Hochsauerlandkreis -Untere Landschaftsbehörde-.
Gea
Federici
Arten- und Biotopschutzmaßnahmen, Umweltberichte, Ausgleichsmaßnahmen - Ökokonto
terminvereinbarung
Freitext
nach Terminvereinbarung
Als Naturdenkmale können Einzelschöpfungen der Natur wie Bäume, Baumgruppen oder Findlinge festgesetzt werden, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist.
Die Beseitigung eines Naturdenkmales sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es nicht gestattet:
Zuständige Stelle ist der Hochsauerlandkreis -Untere Landschaftsbehörde-.
Nebenstelle Am Hüttengraben 31
Raum: A 1.007
Am Hüttengraben 31
59759
Arnsberg
nach Terminvereinbarung