Naturdenkmale

Als Naturdenkmale können Einzelschöpfungen der Natur wie Bäume, Baumgruppen oder Findlinge festgesetzt werden, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist.

Die Beseitigung eines Naturdenkmales sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es nicht gestattet:

  • im Kronentraufenbereich Befestigungen (Asphalt, Beton, Pflasterung), Abgrabungen,  Aufschüttungen oder Auffüllungen vorzunehmen,
  • den Boden mit fahrenden oder parkenden Fahrzeugen zu verdichten,
  • Auftausalze zu verwenden,
  • Schilder, Leitungen oder Drähte an den Naturdenkmälern zu befestigen.

Zuständige Stelle ist der Hochsauerlandkreis -Untere Landschaftsbehörde-.

Kontakt

Fachdienstleitung, Arten- und Biotopschutzmaßnahmen, Umweltberichte, Ausgleichsmaßnahmen - Ökokonto
Nebenstelle Am Hüttengraben 31
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59759 Arnsberg
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