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Landtagswahl

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt in Arnsberg ist, wer am Wahltag

  • Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
  • im Wählerverzeichnis der Stadt Arnsberg eingetragen oder im Besitz eines Wahlscheines des Wahlbezirks 124 Hochsauerlandkreis I ist.

Allgemeines und Rechtliches

Die Abgeordneten des nordrhein-westfälischen Landtags werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die letzten Landtagswahlen fanden am 15. Mai 2022 statt.

Der Landtag setzt sich aus 181 Abgeordneten zusammen, davon 128 aus den Wahlkreisen und 53 aus den Landesreservelisten.

Die Stadt Arnsberg ist dem Landtagswahlkreis 124 Hochsauerlandkreis I zugeordnet.

Sehbehinderte und Blinde können in den Wahllokalen ohne Wahlgerät und bei der Briefwahl Ihre Stimme mit Hilfe einer speziellen Wahlschablone abgeben. Diese Schablonen kann kostenlos bei der Arbeitsgemeinschaft der Blinden-und  Sehbehindertenverbände unter der Telefonnummer 02 15 9/ 96 55 0 oder per E-Mail: info@​bsv-nordrhein.de bestellt werden.

Der Landtagswahl liegt ein Mischsystem aus Mehrheitswahl und Verhältniswahl zugrunde.

Danach werden in den 128 Wahlkreisen die Abgeordneten zur Hälfte direkt gewählt, die übrigen werden nach den Verhältniswahlgrundsätzen aus Landeslisten der Parteien gewählt.
Die Wählerinnen und Wähler haben zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl einer bzw. eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste einer Partei.
Der Stimmzettel sieht daher hinsichtlich der Erststimme in jedem Wahlkreis anders aus.

Erhält eine Partei in den Wahlkreisen mehr Sitze, als Ihr nach der Stimmenzahl zustehen, so wird die Gesamtzahl der Sitze erhöht. Die Mandate der übrigen Parteien werden in der Relation des Wahlergebnisses aufgestockt, wobei die Gesamtzahl der Mandate ungerade bleiben muss.

 

Wer kann gewählt werden?

Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.

Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.