Wahltermin:

Die nächste Europawahl findet im Jahr 2024 statt. In Deutschland fällt der Wahltermin vorraussichtlich auf den 9. Juni 2024.

Allgemeine Informationen:

Das Europäische Parlament besteht aus 751 Abgeordneten. Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete, die für 5 Jahre gewählt werden. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Jeder Wähler hat nur eine Stimme.

Mitgliedstaaten der Europäischen Union neben der BRD sind:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltage

  • Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Unionsbürger ist und
  • das 18- Lebensjahr vollendet hat und
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehat oder sich gewöhnlich aufhält und
  • nicht nach § 6a Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen und
  • im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. April 2019 entschieden, dass Menschen mit Betreuung in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter an der Europawahl 2019 teilnehmen können.
    Im Wählerverzeichnis sind Menschen dieses Personenkreises bisher nicht aufgeführt. Für den Eintrag in das Wählerverzeichnis muss daher ein Antrag gestellt werden.
    Betroffene Personen können den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ab sofort im Wahlbüro der Stadt Arnsberg, Rathausplatz 1, stellen.

Deutsche, die im Ausland leben, können unter bestimmten Voraussetzungen an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen.

Ausführliche Informationen finden Sie im Internetangebot des Bundeswahlleiters www.bundeswahlleiter.de. Hier können auch die Antragsformulare für die Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl heruntergeladen werden.

 

Unionsbürger sind zunächst in ihrem Herkunftsmitgliedstaat wahlberechtigt. Sie können sich aber auf Antrag in ein Wählerverzeichnis des Wohnsitzmitgliedstaates (Bundesrepublik Deutschland) eintragen lassen. Diese Eintragung ist bei zukünftigen Wahlen zum Europäischen Parlament von den zuständigen Gemeindebehörden von Amts wegen vorzunehmen, solange bis der Unionsbürger beantragt nicht mehr im Wählerverzeichnis geführt zu werden.

Ausführliche Informationen finden Sie im Internetangebot des Bundeswahlleiters www.bundeswahlleiter.de. Hier können auch die Antragsformulare für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und der Antrag nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden für Unionsbürger heruntergeladen werden.

Wer darf gewählt werden?

Wählbar ist, wer am Wahltage

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  • nicht vom Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunfts-Mitgliedstaat ausgeschlossen ist oder
  • infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  • infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunfts-Mitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.