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Denkmalschutz

„Städtebaulicher Denkmalschutz“ ist ein Teilprogramm der Städtebauförderung. Gegenstand des Städtebaulichen Denkmalschutzes sind insbesondere Historische Stadtkerne mit denkmalwerter oder baukulturell wertvoller Bausubstanz.

Aber auch Maßnahmen in Gründerzeitvierteln, die als geschlossene Ensembles erhalten sind, Siedlungen der 20er und 30er Jahre mit hoher baukultureller Bedeutung und industriell geprägte Stadtquartiere mit Industrie- und Technikdenkmalen sowie Welterbestätten und ihre Pufferzonen.

Fördergegenstand im Teilprogramm "Städtebaulicher Denkmalschutz" sind städtebauliche Gesamtmaßnamen. Damit soll ausgeschlossen werden, dass Mittel des städtebaulichen Denkmalschutzes allein einzelobjektbezogen eingesetzt werden. Somit gelten die Voraussetzungen wie für alle integrierten Stadterneuerungsmaßnahmen auch im Bereich des städtebaulichen Denkmalschutzes. Fördervoraussetzung ist eine Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB oder die Ausweisung eines Sanierungsgebietes nach § 142 BauGB.

 

 

Allgemeines

Nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW) sind grundsätzlich die Unteren Denkmalbehörden in den zuständigen Gemeinden für die Umsetzung dieses Gesetzes zuständig.  Hier werden die Belange des Dekmalschutzes und der Denkmalpflege vertreten. Diese beinhalten sowohl den technischen Bereich, als auch den architekturgeschichtlichen und kunsthistorischen Bereich.

Übergeordnete Behörde ist der Hochsauerlandkreis als Obere Denkmalbehörde und das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen als Oberste Denkmalbehörde.

Die Unteren und Oberen Denkmalbehörden treffen ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem zuständigen Landschaftsverband (hier: Landschaftsverband Westfalen Lippe). Die Mitwirkung des Landschaftsverbandes hat zum Ziel, eine gewisse Vereinheitlichung der Praxis zu fördern und den, aufgrund der historischen Entwicklung bei den Landschaftsverbänden vorhandenen Sachverstand in die Entscheidungen und Maßnahmen mit einfließen zu lassen.

 

 

Aufgabenschwerpunkte

 

Der Denkmalschutz umfasst die Aufgaben der Unterschutzstellung von Bau- und Bodendenkmälern, beweglichen Denkmälern und Denkmalbereichen. Auch das Führen einer Denkmalliste, welche fortzuschreiben ist, gehört hierzu. Die Denkmalliste kann bei der Unteren Denkmalbehörde eingesehen werden.

Die Denkmalpflege beinhaltet im Allgemeinen alle Vorgänge die dem Erhalt der Denkmäler dienen. Insbesondere gehören hierzu die Erteilung von Erlaubnissen bei geplanten Veränderungen an Denkmälern, Gewährung von Zuschüssen, Erteilung von Steuerbescheinigungen und Stellungnahmen im Rahmen der Stadtentwicklung. Einen großen wichtigen Teil nimmt die Beratung und Betreuung der Denkmaleigentümer:innen und Denkmalnutzer:innen ein.

Darüber hinaus ist es auch ihre Aufgabe die Projekte zu publizieren und der Öffentlichkeit zu präsentieren. Hierzu zählt auch die im Dezember 2009 zum ersten Mal in Arnsberg von Kindern gespielte Denkmalrallye. Es handelt sich um eine Kinderrallye die sich mit dem historischen Erbe der Altstadt befasst. Hierbei soll das Stadtgebiet von den Kindern als Spielraum genutzt werden, um scheinbare Schwellen abzubauen und Denkmale als selbstverständliches anzusehen. Innerhalb der spielerischen Auseinandersetzung mit den Denkmälern der Stadt können unterschiedlichste Erfahrungen und Erlebnisse im Team ausgetauscht werden. Das Projekt will vor allem Kinder für die Vielfalt ihrer gebauten Lebenswelt sensibilisieren und ihnen den Blick für den kulturellen Reichtum ihrer Stadt öffnen. Denn Kultur ist nicht Luxus, sondern notwendig. Um Kunst und Kultur zu bewahren, ist es unsere Aufgabe die Kinder hierfür zu begeistern. Damit sie diese in Zukunft nicht nur mitgestalten, sondern hierfür auch Verantwortung übernehmen. Die Denkmal-Rallye kann von Schulen, zum Kindergeburtstag, als Ferienspiel, von Kinderfreizeitgruppen usw. ausgeliehen und natürlich gespielt werden. Es wird ein Materialkoffer zusammengestellt dessen Inhalt die Denkmalrallye, Stifte, Urkunden und Buttons umfasst.

 

 

Unterschutzstellungsverfahren

 

Um zum Beispiel ein Gebäude unter Denkmalschutz zu stellen, muss ein förmliches Unterschutzstellungsverfahren durchgeführt werden. Das Verfahren erfolgt entweder direkt von der Unteren Denkmalbehörde oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes. Auch durch unbeteiligte Dritte ist die Beantragung der Unterschutzstellung möglich. Die Prüfung des Antrages erfolgt durch die Untere Denkmalbehörde der Stadt Arnsberg im Benehmen mit dem LWL-Amt für Denkmalpflege in Westfalen. Sollte der Denkmalwert festgestellt werden, erfolgt  die Eintragung in die Denkmalliste. Über diese Eintragung wird dem Eigentümer dann ein Bescheid erteilt.

 

 

Tag des offenen Denkmals

 

Im Arnsberger Stadtgebiet findet, wie auch Europaweit, jedes Jahr am 2. Sonntag im September die „European Heritage Days" statt.

Am Tag des offenen Denkmals öffnen einige denkmalgeschützte Gebäude ihre Türen. Interessierte Besucherinnen und Besucher können sich vor Ort den Führungen durch die Innenräume anschließen, den Vorträgen lauschen oder an Stadtführungen teilnehmen. Die Besichtigungen der Baudenkmale und die Teilnahme an Führungen sind in der Regel kostenlos.

Allgemeine Informationen, sowie die Möglichkeit sich direkt mit seinem Baudenkmal für den Tag des offenen Denkmals anzumelden, finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Stiftung Denkmalschutz.

Für Anregungen und für Fragen rund um das Thema „Denkmal" steht Ihnen die Mitarbeiter der aktiven Denkmalpflege in der Unteren Denkmalbehörde Ihnen gerne zur Verfügung.

Die gesetzliche Grundlage für unsere Tätigkeit bildet das Denkmalschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen.

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Denkmalrechliche Erlaubnis

Wofür benötige ich eine denkmalrechtliche Erlaubnis?

Das Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG NRW

Grundsätzlich gilt gemäß § 9 DSchG NRW, dass für alle Maßnahmen, die ein Bau-, Boden- oder beweglichen Denkmal betreffen, eine vorherige denkmalrechtliche Erlaubnis beantragt werden muss. Die Erlaubnispflicht gilt auch für nicht unter Denkmalschutz stehende Objekte in Denkmalnahbereichen, sowie Objekte in der engeren Umgebung von Bau- oder Bodendenkmälern, soweit sie Einfluss auf das Erscheinungsbild des Denkmals nehmen.

Die Vereinbarung eines frühzeitigen Beratungstermins mit uns ist empfehlenswert, um die Anforderungen des Denkmalschutzes von Beginn an mit in die Planung und somit in die Ausführung Ihres Vorhabens mit einzubeziehen. So können somit unnötige Planungskosten vermieden werden.

Vordruck "Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis"

Fördermöglichkeiten

Die Stadtpauschale dient zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen.

 

Ihnen stehen als Denkmaleigentümer*in verschiedene Fördermöglichkeiten bei geplanten Baumaßnahmen an Ihrem Baudenkmal zur Verfügung. Neben indirekten Förderungen in Form steuerlicher Vergünstigungen können auch direkte Förderungen durch Zuschüsse aus Mitteln des Bundes, des Landes, von Stiftungen oder aus städtischen Mitteln in Frage kommen. Die Höhe der Gesamtsumme variiert von Jahr zu Jahr.

 

Über die Stadtpauschale können kleinere Maßnahmen, die dem Erhalt des Baudenkmals dienen - abhängig von der kommunalen Haushaltslage - mit direkten Fördermitteln bezuschusst werden. Wegen der begrenzten Etatsummen sind diese Fördermittel allerdings nur für kleinere denkmalpflegerische Maßnahmen geeignet.

 

Welche Maßnahmen sind grundsätzlich förderfähig?

  • Maßnahmen, die dem dauerhaften Erhalt und der Nutzung des Denkmals dienen.
  • Maßnahmen an denkmalwerten Außenanlagen.
  • Ausgaben für Bauvoruntersuchungen, Gutachten oder wissenschaftliche Feststellungen.
  • Voraussetzung in allen Fällen ist die denkmalgerechte Umsetzung der Maßnahme. So ist bspw. der Austausch von Holz- gegen Kunststofffenster, oder ein Anstrich mit nicht historischen Anstrichmitteln nicht förderfähig.

 

 

Was muss ich bei der Antragsstellung beachten?

  • Die Beantragung einer Zuwendung ist für eine Maßnahme pro Jahr möglich.
  • Es muss sich um eine kleine Maßnahme handeln (Rechnungssumme bis ca. 10.000 €).
  • Es können bis zu 50 % der Rechnungssumme gefördert werden.
  • Die Zuschusshöhe beträgt max. 5.000,00 €.
  • Dem Antrag muss ein Kostenvoranschlag mit Aufführung aller Arbeitsschritte, inkl. der zu verwendenden Materialien anliegen.
  • Eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die geplante Maßnahme muss vorliegen.
  • Vor der Beantragung und der Bewilligung der Zuwendung darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden.
    • Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann jedoch schriftlich beantragt werden.
  • Die Maßnahme muss im Jahr der Bewilligung abgeschlossen und abgenommen worden sein. Stichtag ist hier der 31. Oktober eines Kalenderjahres. Die Gelder werden dann Ende Dezember des Kalenderjahres ausgezahlt.
    • Für die Auszahlung der Förderung muss ein Verwendungsnachweis samt denkmalrechtlicher Abnahme vorgelegt werden. Den Vordruck für den Verwendungsnachweis, wie auch die entsprechende Abnahme erhalten Sie bei Ihrer Unteren Denkmalbehörde.

 

Ein Anspruch auf Förderung besteht trotz Antragsstellung nicht. Die Möglichkeit der Förderung aus der Stadtpauschale besteht grundsätzlich nur, wenn keine anderen Förderungen in Anspruch genommen werden.

Förderung durch Steuervergünstigungen

 

Neben der direkten Förderung ergeben sich indirekte Förderungen durch Steuervorteile bei der Denkmalabschreibung.  Das Einkommenssteuerrecht bietet Möglichkeiten, die Steuerschuld auf Grund von Aufwendungen für Denkmäler zu mindern.

Um von der erhöhten Abschreibungsmöglichkeit nach §§ 7, 10, 11 Einkommensteuergesetz Gebrauch machen zu können, benötigen Sie eine gebührenpflichtige Steuerbescheinigung gemäß

§ 36 Denkmalschutzgesetz NRW. Diese erhalten Sie bei der Unteren Denkmalbehörde.

 

Welche Kosten können berücksichtigt werden?

Bescheinigungsfähig sind Herstellkosten für Baumaßnahmen, die zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich sind, und denkmalverträglich ausgeführt wurden.

Auch für Gebäude (oder einen Gebäudeteil), die selbst nicht die Eigenschaft eines Denkmals erfüllen, können in besonderen Fällen die erhöhten Abschreibungen für Baumaßnahmen bean­sprucht werden. Das ist der Fall, wenn die Gebäude als Teil eines Denkmals, oder eines Denkmalbereichs mit unter Schutz gestellt, und sie zur Erhaltung des schützenswerten Erscheinungsbildes notwendig sind.

Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaf­fungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.

 

Gibt es Maßnahmen, die nicht abgesetzt werden können?

Kosten, die steuerlich nicht nach § 36 Denkmalschutzgesetz NRW abgesetzt werden können:

  • Baumaßnahmen, die nicht mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt wurden
  • Gebäudeversicherung
  • Neubau von Garagen und Stellplätzen
  • Eigene Arbeitsleistung und Nachbarschaftshilfe, Freundschaftsdienste
  • Veränderungen von Außenanlagen eines Denkmals*
  • Werbeanlagen
  • Wohnraumerweiterungen (z. B. Dachgeschossausbau, zusätzliche Fenster- oder Türöffnungen)
  • Inneneinrichtung (z. B. Einbaumöbel, Beleuchtung)*
  • Ersatz von Holzdecken durch Betondecken
  • Verkleidung von Bauteilen (z. B. Überbauen von Bestandsfußböden,  Wandverkleidung mit Trockenbau,  Abgehängte Decken)*
  • Injektagen, oder Hydrophobierungen
  • Entkernung, Abbrucharbeiten und Kippgebühren
  • Wiederaufbau eines abgebrochenen Baudenkmals
  • Solar- , Photovoltaikanlagen

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Als Denkmaleigentümer*in sind Sie berechtigt den Antrag auf Steuervergünstigungen zu stellen.

Für die Erteilung einer Steuerbescheinigung nach §36 Denkmalschutzgesetz NRW sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Bei der baulichen Anlage muss es sich um ein eingetragenes Denkmal handeln, oder sie muss im Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung liegen und notwendig zur Erhaltung des schützenswerten Erscheinungsbildes sein.
  • Eine gültige denkmalrechtliche Erlaubnis muss vorliegen.

(-> Siehe auch Merkblatt „Denkmalrechtliche Erlaubnis“)

  • Die Maßnahme und deren denkmalgerechte Umsetzung müssen mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sein.
  • Die Maßnahme muss bei Antragsstellung der Steuerbescheinigung fertig gestellt und durch die Untere Denkmalbehörde abgenommen sein.

 

Maßnahmen, die nicht durch die denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde erfasst bzw. erlaubt sind, sind nicht bescheinigungsfähig.

Eine Steuerbescheinigung kann nach Abschluss der Maßnahme bzw. wenn die Maßnahme über mehrere Jahre durchgeführt wird in Abhängigkeit von Bauabschnitten pro Jahr beantragt werden.

 

Wie läuft das Antragsverfahren ab?

Sind die Voraussetzungen erfüllt, sind folgende Unterlagen in Papierform einzureichen:

  • Antragsformular**
  • Kopie der denkmalrechtlichen Erlaubnis
  • Kopie der denkmalrechtlichen Abnahme
  • Rechnungen alle Leistungspositionen im Original
  • Tabelle mit allen aufgeführten Rechnungspositionen „Anlage 5“ **

 

Bitte beachten Sie, dass die Antragsunterlagen vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein müssen.  Bei der Antragsstellung müssen alle eingereichten Rechnungen bereit vollständig bezahlt sein.

 

Was muss ich bei der Rechnungsaufstellung beachten?

  • Es werden nur Originalrechnungen anerkannt (keine Kopien, keine E-Mail-Anhänge).
  • Es werden nur Schlussrechnungen anerkannt (Abschlagsrechnungen, Pauschalrechnungen etc. werden nicht berücksichtigt).

Pauschalrechnungen können im Einzelfall Berücksichtigung finden, sofern das originale ausführliche Angebot beigefügt wird und über den gleichen Rechnungsbetrag verfügt.

  • Rechnungen müssen alle Leistungspositionen eindeutig im Einzelnen mit entsprechenden Kosten darstellen.
  • Kassenzettel und Quittungen müssen Artikel, Menge und Preis eindeutig enthalten.
  • Rechnungen sind nach Gewerken (z.B. Malerarbeiten) zu sortieren. Innerhalb der Gewerke sind die Rechnungen nach Firmenname zu sortieren. Bei mehreren Rechnungen einer Firma sind die Rechnungen chronologisch nach Rechnungsdatum (aufsteigend) zu sortieren.
  • Alle Rechnungspositionen sind zu addieren und das Ergebnis als Gesamtsumme in der Tabelle anzugeben.
  • Alle Beträge sind als Bruttobeträge (inkl. MwSt.) anzugeben; eventuelle MwSt.-Änderungen sind zu berücksichtigen.
  • Skonto und sonstige Rabatte oder möglichen Abzüge sind anzugeben und zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in Anspruch genommen wurden (wenn z. B. bei Skontorechnungen die Zahlungsfrist überschritten wurde).
  • Sind bescheinigungsfähige und nicht bescheinigungsfähige Kosten nicht eindeutig voneinander zu trennen, können einzelne Positionen oder unter Umständen, ganze Rechnungen nicht anerkannt werden.
  • Einkäufe oder Handwerkerrechnungen, die nicht das Denkmal, bzw. die Maßnahme betreffen (z.B. Kassenbon Baumarkt: Gartenschlauch, Speiseeis) sollen nicht auf den eingereichten Belegen auftauchen.
  • Das Zahlungsdatum und die Zahlungshöhe sind zu notieren, sofern diese aus den Rechnungen/Belegen nicht hervorgehen.

 

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Die Ausstellung der Steuerbescheinigung gem. §36 DSchG ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gesamthöhe der berücksichtigungsfähigen Rechnungen. Die Gebühr für allgemeine Angelegenheiten wird gemäß der Tarifstelle 1.1.1 in Höhe von 20,00 bis 100,00 € erhoben.

 

Denkmalschutz in Arnsberg

Denkmalpflegeplan Alt-Arnsberg

Hintergründe zum Denkmalpflegeplan für die Altstadt Arnsberg

Der Stadtteil Alt-Arnsberg verfügt mit seinem historischen Stadtkern über ein in dieser Form in Westfalen einzigartiges baukulturelles Erbe. Daher hat die Stadt Arnsberg für diesen Bereich einen Denkmalpflegeplan erstellen lassen.

Arnsberg verfügt mit seinem historischen Stadtkern, der nicht nur das mittelalterliche Viertel rund um den Glockenturm, sondern auch das preußische klassizistische Regierungsviertel südlich des Neumarkts umfasst, über ein in dieser Form in Westfalen einzigartiges baukulturelles Erbe. Und so ist es spätestens seit der Aufnahme der Stadt Arnsberg in die Arbeitsgemeinschaft "Historische Stadt- und Ortskerne NRW" in 1987 eines der vorrangigen Ziele, das intakte Stadtbild nicht nur zu erhalten, sondern die Altstadt behutsam weiterzuentwickeln und zukunftsfähig aufzustellen.

Daher hat die Stadt Arnsberg nach der Erstellung eines Denkmalpflegeplans für das "Strohdorf" in Neheim nun auch einen Denkmalpflegeplan für den historischen Stadtkern einschließlich des Eichholzviertels erarbeiten lassen. Über die Beschreibung der Stadtentwicklungsphasen hinaus stellt der Denkmalpflegeplan unter anderem alle Bau- und Bodendenkmäler dar, beschreibt sie mit ihren jeweiligen Besonderheiten und beschäftigt sich auch mit wichtigen stadträumlichen und kulturlandschaftlichen Situationen in der Altstadt. Ergänzt wird diese Darstellung um ein Planungs- und Handlungskonzept, das der künftigen Stadtentwicklungsplanung wichtige Hinweise zur Realisierung der ebenfalls im Denkmalpflegeplan definierten Ziele für die Arnsberger Altstadt gibt. Der Denkmalpflegeplan selbst besitzt keine rechtliche Bindung, sondern hat die Wirkung eines städtebaulichen Rahmenplans für Verwaltung und Politik.

 

Denkmalpflegeplan Alt-Arnsberg zum Download

Denkmalpflegeplan Arnsberg-Neheim "Strohdorf"

Eine Veröffentlichung vom Heimatbund Neheim-Hüsten e. V. und Stadt Arnsberg.

Mit der 320-seitigen Veröffentlichung des Heimatbundes und der Stadt Arnsberg liegt seit 2014 der "Denkmalpflegeplan Arnsberg-Neheim 'Strohdorf'" vor.

Erarbeitet hat diesen umfassenden Plan die Fachhochschule Köln / Fakultät für Architektur (Institut für Baugeschichte und Denkmalpflege) unter Leitung von Professor Dr.-Ing. Schöndeling in Kooperation mit der Stadt Arnsberg und dem Heimatbund.

Der Denkmalpflegeplan versteht sich als denkmalpflegerischer Fachbeitrag zur Stadtentwicklungsplanung. Er gibt der Stadt und der Bürgerschaft Daten und Fakten an die Hand, auf deren Grundlage das bauliche Erbe der Stadt bzw. innerhalb des Untersuchungsgebietes geschützt und gepflegt werden kann. So benennt er u.a. erhaltenswerte Objekte, zeigt Gefährdungsfaktoren auf und gibt Empfehlungen für weitere Maßnahmen.

Mit dem für das "Strohdorf" und Teile der Innenstadt erstellten Konzept liegt jetzt eine Grundlage für die künftige bauliche und strukturelle Ausrichtung dieser Innenstadtbereiche vor.

Der Denkmalpflegeplan kann gegen einen Kostenbeitrag von 12 Euro in der Unteren Denkmalbehörde Arnsberg und beim Heimatbund Neheim-Hüsten e. V. erworben werden.

PV + Denkmalschutz

Wichtige Informationen für Hausgeintümer:innen von Denkmalen, in Denkmalnahbereichen und innerhalb von Erhaltungssatzungen, die ihr Gebäude z. B. mit Photovoltaik-Elementen ausrüsten möchten.