Die Ausweitung von Siedlungen, eine intensive landwirtschaftliche Nutzung, Straßen- und Wasserbaumaßnahmen im Außenbereich, die Verlegung von Rohr- und Überlandleitungen und intensive Erholungs- und Freizeitnutzung haben Naturräume nachhaltig verändert, zerstört oder flächenmäßig verringert. Dadurch wurden die Lebensräume wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere eingeengt und gefährdet.
Zur Sicherung und Entwicklung von Natur und Landschaft stellen sich landesweit vor allem folgenden Aufgaben:
Landschaftsplanung:
Der Landschaftsplan ist gemäß Landschaftsgesetz die Grundlage für die Entwicklung,den Schutz und die Pflege der Landschaft. Er wird von Kreisen und kreisfreien Städten flächendeckend für den baulichen Außenbereich aufgestellt. Da er als Satzung erlassen wird, ist er allgemein verbindlich wie ein Bebauungsplan.
Für die Aufstellung des Landschaftsplanes ist der Hochsauerlandkreis - Untere Landschaftsbehörde - zuständig.
geschützte Landschaftsbestandteile:
Als geschützt gelten Landschaftsbestandteile, soweit ihr besonderer Schutz erforderlich ist, um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sicherzustellen. Weitere Kriterien sind die Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes bzw. die Abwehr schädlicher Einwirkungen. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. Bei allen Schutzausweisungen sind entsprechende Ge- und Verbotsregeln zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen geahndet werden.
Landschaftsschutzgebiete:
Um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes und den Erholungswert zu erhalten oder wiederherzustellen, gibt es Landschaftsschutzgebiete.
In diesen sind bestimmte Vorhaben grundsätzlich verboten, wie z.B. das Errichten von baulichen Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen; die Anlage, oder die Änderung von Gewässern; Aufschüttungen und Abgrabungen sowie die Beseitigung oder Beschädigung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen.
Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen geahndet werden. Ausnahmegenehmigungen kann der Hochsauerlandkreis -Untere Landschaftsbehörde- erteilen.
Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete werden zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildlebender Pflanzen- und Tierarten, aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils ausgewiesen.
In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die das geschützte Gebiet oder seine Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern können. Insbesondere ist es nicht gestattet:
Den Landschaftsplan können Sie über den nachfolgenden Link einsehen.
Zuständige Behörde ist der Hochsauerlandkreis als Untere Landschaftsbehörde.
Dieter
Hammerschmidt
Fachdienstleitung, Arten- und Biotopschutzmaßnahmen, Umweltberichte, Ausgleichsmaßnahmen - Ökokonto
Gea
Federici
Arten- und Biotopschutzmaßnahmen, Umweltberichte, Ausgleichsmaßnahmen - Ökokonto
Die Ausweitung von Siedlungen, eine intensive landwirtschaftliche Nutzung, Straßen- und Wasserbaumaßnahmen im Außenbereich, die Verlegung von Rohr- und Überlandleitungen und intensive Erholungs- und Freizeitnutzung haben Naturräume nachhaltig verändert, zerstört oder flächenmäßig verringert. Dadurch wurden die Lebensräume wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere eingeengt und gefährdet.
Zur Sicherung und Entwicklung von Natur und Landschaft stellen sich landesweit vor allem folgenden Aufgaben:
Landschaftsplanung:
Der Landschaftsplan ist gemäß Landschaftsgesetz die Grundlage für die Entwicklung,den Schutz und die Pflege der Landschaft. Er wird von Kreisen und kreisfreien Städten flächendeckend für den baulichen Außenbereich aufgestellt. Da er als Satzung erlassen wird, ist er allgemein verbindlich wie ein Bebauungsplan.
Für die Aufstellung des Landschaftsplanes ist der Hochsauerlandkreis - Untere Landschaftsbehörde - zuständig.
geschützte Landschaftsbestandteile:
Als geschützt gelten Landschaftsbestandteile, soweit ihr besonderer Schutz erforderlich ist, um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sicherzustellen. Weitere Kriterien sind die Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes bzw. die Abwehr schädlicher Einwirkungen. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. Bei allen Schutzausweisungen sind entsprechende Ge- und Verbotsregeln zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen geahndet werden.
Landschaftsschutzgebiete:
Um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes und den Erholungswert zu erhalten oder wiederherzustellen, gibt es Landschaftsschutzgebiete.
In diesen sind bestimmte Vorhaben grundsätzlich verboten, wie z.B. das Errichten von baulichen Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen; die Anlage, oder die Änderung von Gewässern; Aufschüttungen und Abgrabungen sowie die Beseitigung oder Beschädigung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen.
Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen geahndet werden. Ausnahmegenehmigungen kann der Hochsauerlandkreis -Untere Landschaftsbehörde- erteilen.
Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete werden zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildlebender Pflanzen- und Tierarten, aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils ausgewiesen.
In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die das geschützte Gebiet oder seine Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern können. Insbesondere ist es nicht gestattet:
Den Landschaftsplan können Sie über den nachfolgenden Link einsehen.
Zuständige Behörde ist der Hochsauerlandkreis als Untere Landschaftsbehörde.
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Dienstag: | 08.00-11.30 Uhr |
Mittwoch: | 08.00-11.30 Uhr |
Donnerstag: | 08.00-11.30 Uhr |
Freitag: | 08.00-11.30 Uhr |
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