Sie möchten sich mit einer gewerblichen Tätigkeit selbstständig machen? Dann müssen Sie Ihr Gewerbe bei der Stadtverwaltung anzeigen in deren Bereich sich der Betriebssitz befindet. Auch Niederlassungen und unselbstständige Zweigstellen müssen angemeldet werden. Die Anmeldepflicht besteht ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit.
Ausgenommen von der Gewerbeanmeldung sind die freien Berufe, dies sind bestimmte Tätigkeiten aus den künstlerischen oder wissenschaftlichen Gebieten. Ebenso ist die Verwaltung von eigenen Vermögen, z. B. auch die Vermietung von Wohnraum im eigenen Haus, die Vermietung des eigenen Fahrzeugs und die Beteiligung an anderen Unternehmen, nicht anzeigepflichtig.
Beachten Sie bitte auch, dass Tätigkeiten, bei denen Sie weisungsgebunden ggf. nur für einen Arbeitgeber arbeiten nicht als Selbstständigkeit angemeldet werden können. Selbstständig sind Sie nur, wenn Sie Ihr Gewerbe über einen bestimmten Zeitraum mit eigner Entscheidungsbefugnis betreiben und Sie dabei auf eigenes Risiko und auf eigene Rechnung arbeiten.
Die bei der Gewerbemeldung angegebene Tätigkeit darf nicht zu allgemein formuliert sein. Angaben wie »Dienstleister«, »Verkauf von Waren aller Art«, »Onlineshop« oder z.B. »Promotion« können nicht angenommen werden. Die Tätigkeit muss klar und eindeutig bezeichnet sein.
Die zuständigen Kontaktpersonen des Teams der Gewerbeordnung bieten Ihnen eine entsprechende Beratung an, in dieser kann geklärt werden,
Die Gewerbeanzeige können Sie der Gewerbeordnung der Stadt Arnsberg auf verschiedenen Wegen zukommen lassen.
Hinweis: Achten Sie bitte auf unseriöse Angebote im Internet. Eine Gewerbean-, ab- oder ummeldung ist online nur über das o.g. Portal möglich. Andere Internetseiten bieten lediglich, in der Regel unnötige, zahlungspflichtige Serviceleistungen an. Die bei der Behörde zu entrichtende Gebühr ist jedoch weiterhin fällig, so dass ggf. doppelt bezahlt werden muss.
Nach Eingang und Bearbeitung Ihrer Gewerbemeldung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung, dieser liegt auch der Gebührenbescheid bei.
Da auch verschiedene andere Stellen/Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben über Gewerbemeldungen informiert werden müssen, leiten wir Ihre Gewerbeanzeige unter anderem weiter an:
Insbesondere bei handwerklichen Berufen sollten Sie schon im Vorfeld mit der Handwerkskammer Südwestfalen Kontakt aufzunehmen und offene Fragen klären.
Es besteht die Verpflichtung die Daten zu angemeldeten Gewerbebetrieben aktuell zu halten. Zukünftige Änderungen bzgl. des Gewerbebetriebes (z. B. Namenswechsel, Betriebssitzverlegung, Tätigkeitsveränderungen - vgl. § 14 Gewerbeordnung) sind von Ihnen hier unaufgefordert mitzuteilen - siehe hierzu »Gewerbeabmeldung« bzw. »Gewerbeummeldung«.
Die Gewerbeanmeldung ist zwingend vorgeschrieben. Sie ergibt sich aus der Anzeigenpflicht nach § 14 Gewerbeordnung (GewO).
Bei überwachungsbedürftigen Tätigkeiten (vgl. § 38 Abs. I GewO) werden gegebenenfalls weitere Nachweise erforderlich. Entsprechende Informationen erhalten sie bei den AnsprechpartnerInnen.
Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage der jeweiligen Originale. Bitte bringen Sie dann eine EC-Karte zur Zahlung der Gebühr mit (keine Barzahlung möglich).
Borck
Gewerbean-, -ab- und -ummeldungen, Gaststättenangelegenheiten, Sonstige Gewerbeerlaubnisse
Ordnungsamt
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Freitext
sowie nach Terminvereinbarung
Ebbers
Gewerbean-, -ab- und -ummeldungen, Gewerbe- und Handwerksuntersagungen, Bußgelder Gewerbe, Glücksspielrecht (Aufstellerlaubnisse, Geeignetheitsbescheinigungen)
standard-teilzeit
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Freitext
sowie nach Terminvereinbarung
Sie möchten sich mit einer gewerblichen Tätigkeit selbstständig machen? Dann müssen Sie Ihr Gewerbe bei der Stadtverwaltung anzeigen in deren Bereich sich der Betriebssitz befindet. Auch Niederlassungen und unselbstständige Zweigstellen müssen angemeldet werden. Die Anmeldepflicht besteht ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit.
Ausgenommen von der Gewerbeanmeldung sind die freien Berufe, dies sind bestimmte Tätigkeiten aus den künstlerischen oder wissenschaftlichen Gebieten. Ebenso ist die Verwaltung von eigenen Vermögen, z. B. auch die Vermietung von Wohnraum im eigenen Haus, die Vermietung des eigenen Fahrzeugs und die Beteiligung an anderen Unternehmen, nicht anzeigepflichtig.
Beachten Sie bitte auch, dass Tätigkeiten, bei denen Sie weisungsgebunden ggf. nur für einen Arbeitgeber arbeiten nicht als Selbstständigkeit angemeldet werden können. Selbstständig sind Sie nur, wenn Sie Ihr Gewerbe über einen bestimmten Zeitraum mit eigner Entscheidungsbefugnis betreiben und Sie dabei auf eigenes Risiko und auf eigene Rechnung arbeiten.
Die bei der Gewerbemeldung angegebene Tätigkeit darf nicht zu allgemein formuliert sein. Angaben wie „Dienstleister“, „Verkauf von Waren aller Art“, „Onlineshop“ oder z.B. „Promotion“ können nicht angenommen werden. Die Tätigkeit muss klar und eindeutig bezeichnet sein.
Die zuständigen Kontaktpersonen des Teams der Gewerbeordnung bieten Ihnen eine entsprechende Beratung an, in dieser kann geklärt werden,
Die Gewerbeanzeige können Sie der Gewerbeordnung der Stadt Arnsberg auf verschiedenen Wegen zukommen lassen.
Hinweis: Achten Sie bitte auf unseriöse Angebote im Internet. Eine Gewerbean-, ab- oder ummeldung ist online nur über das o.g. Portal möglich. Andere Internetseiten bieten lediglich, in der Regel unnötige, zahlungspflichtige Serviceleistungen an. Die bei der Behörde zu entrichtende Gebühr ist jedoch weiterhin fällig, so dass ggf. doppelt bezahlt werden muss.
Nach Eingang und Bearbeitung Ihrer Gewerbemeldung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung, dieser liegt auch der Gebührenbescheid bei.
Da auch verschiedene andere Stellen/Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben über Gewerbemeldungen informiert werden müssen, leiten wir Ihre Gewerbeanzeige unter anderem weiter an:
Insbesondere bei handwerklichen Berufen sollten Sie schon im Vorfeld mit der Handwerkskammer Südwestfalen Kontakt aufzunehmen und offene Fragen klären.
Es besteht die Verpflichtung die Daten zu angemeldeten Gewerbebetrieben aktuell zu halten. Zukünftige Änderungen bzgl. des Gewerbebetriebes (z. B. Namenswechsel, Betriebssitzverlegung, Tätigkeitsveränderungen - vgl. § 14 Gewerbeordnung) sind von Ihnen hier unaufgefordert mitzuteilen - siehe hierzu „Gewerbeabmeldung“ bzw. „Gewerbeummeldung“.
Bei überwachungsbedürftigen Tätigkeiten (vgl. § 38 Abs. I GewO) werden gegebenenfalls weitere Nachweise erforderlich. Entsprechende Informationen erhalten sie bei den AnsprechpartnerInnen.
Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage der jeweiligen Originale. Bitte bringen Sie dann eine EC-Karte zur Zahlung der Gebühr mit (keine Barzahlung möglich).
Die Gewerbeanmeldung ist zwingend vorgeschrieben. Sie ergibt sich aus der Anzeigenpflicht nach § 14 Gewerbeordnung (GewO).
Anmeldung eines Gewerbes - HINWEIS: Für diesen Dienst ist die Anmeldung am Servicekonto.NRW erforderlich.
Nebenstelle Rathausplatz 2
Raum: 8
Rathausplatz 2
59759
Arnsberg
| Tag | |
|---|---|
| Montag: | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Dienstag: | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr |
| Mittwoch: | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Donnerstag: | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag: | 08:00 - 12:00 Uhr |
sowie nach Terminvereinbarung
Nebenstelle Rathausplatz 2
Raum: 7
Rathausplatz 2
59759
Arnsberg
| Tag | |
|---|---|
| Montag: | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Dienstag: | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Mittwoch: | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Donnerstag: | 08.00 - 12.00 Uhr |
| Freitag: | 08:00 - 12:00 Uhr |
sowie nach Terminvereinbarung