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Coronaschutzverordnung bis 8. Juli verlängert - Schutzmaßnahmen der Inzidenzstufe 1 müssen weiterhin beachtet werden

Arnsberg. Die Stadt Arnsberg weist darauf hin, dass das Land Nordrhein-Westfalen die aktuelle Coronaschutzverordnung bis vorerst 8. Juli verlängert hat. Damit gelten ein paar Anpassungen zur Masken- und Testpflicht sowie zur Rückverfolgbarkeit. Den aktuellen Stand und die Anpassungen der ab 25. Juni gültigen Verordnung finden Interessierte auf der Internetseite der Stadt Arnsberg unter www.arnsberg.de/corona/regelungen/index.php.

Weiterhin gelten die aktuellen Kontaktbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen für Gastronomie, Hotellerie, Handel, Partys, Sport, Kultur, Veranstaltungen und weitere Angebote. Die Stadt Arnsberg bittet alle Anbieter*innen, Betreiber*innen und Gäste darum, sich sorgfältig über die aktuellen Regelungen zu informieren und dort, wo Kontaktnachverfolgungen, Negativtests und Hygienekonzepte gesetzlich erforderlich sind, sicherzustellen. Bürgermeister Ralf Paul Bittner appelliert: „Wir sind froh und glücklich, dass nun fast alle Angebote wieder möglich sind. Dennoch ist es wichtig, weiter achtsam zu bleiben und gemeinsam dafür Sorge zu tragen, dass die Infektionszahlen sinken und sich die Delta-Variante des Coronavirus nicht stark im Hochsauerlandkreis ausbreiten kann.“

Die Landesregierung informiert darüber, dass mit Blick auf die Delta-Variante und die Entwicklung in anderen Ländern in den nächsten zwei Wochen beobachtet werden soll, ob weitergehende Anpassungen möglich sind.

Die aktuellen Anpassungen im Überblick (Quelle: Land NRW):

Seit dem 21. Juni 2021 gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske im Freien in Regionen der Inzidenzstufe 1 nur noch da, wo typischerweise wegen hoher Personendichte das Einhalten von Abständen schwerfällt:

  • in Warteschlangen sowie an Ständen, Kassen und Schaltern
  • bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern außerhalb des Sitz- oder Stehplatzes
  • dort, wo Kommunen im Einzelfall zur Bekämpfung von Missständen eine Maskenpflicht anordnen

Nur für das Personal mit Kundenkontakt in gastronomischen Einrichtungen gilt weiterhin die Maskenpflicht auch im Außenbereich, weil hier beim Service regelmäßig Mindestabstände nicht eingehalten werden können.

In fast allen Fällen, in denen weiterhin Masken getragen werden müssen, ist das Tragen einer medizinischen Maske ausreichend. Die Verpflichtungen zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen bleiben grundsätzlich weiterhin bestehen, wobei aber die Maske bei ausreichender Lüftung oder Luftfilterung an festen Sitz- oder Stehplätzen von Bildungs-, Kultur-, Sport- und anderen Veranstaltungen abgenommen werden darf, wenn näher bestimmte weitere Schutzmaßnahmen (zu Testnachweisen, Abstand und Rückverfolgbarkeit) eingehalten werden. Dies gilt ab 25. Juni 2021 auch für Sitzplätze in Bibliotheken.

Die bestehenden Testpflichten bleiben grundsätzlich bestehen, um die Öffnungsschritte abzusichern. Allerdings kann zusätzlich auch bei den auf Einzelpersonen begrenzten körpernahen Dienstleistungen, der Nutzung von Ausflugsschiffen etc. mit Einhaltung der Mindestabstände und Proben von Theatergruppen, Chören etc. im Freien künftig auf einen negativen Test verzichtet werden. Eine weitere kleinere Änderung betrifft den Betrieb von Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen, bei denen auf Basis eines genehmigten Hygienekonzeptes in der Inzidenzstufe 1 künftig mehr Personen in Innenräumen (1 Person je 10 statt bisher 20 qm) zugelassen werden können.

Mehr Informationen

Weitere Antworten gibt es im FAQ des Land NRW: www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus#c5d80f9f

Aktuelle Coronainformationen und eine Übersicht der Teststellen im Stadtgebiet finden Interessierte auf der städtischen Internetseite unter www.arnsberg.de/corona und in der ArnsbergApp.