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Corona: Ab Sonntag, 1. August, gelten in Arnsberg Regeln der Inzidenzstufe 1 - Einige Lockerungen müssen zurückgenommen werden

Arnsberg. Die 7-Tage-Inzidenz im Hochsauerlandkreis liegt am Freitag, 30. Juli, seit acht Tagen stabil über 10. Damit erfolgt am übernächsten Tag, ab Sonntag, 1. August, gemäß Coronaschutzverordnung NRW die Einordnung in die Inzidenzstufe 1. Deshalb gelten auch in Arnsberg vorerst wieder Einschränkungen im öffentlichen Leben zum Schutz vor dem Corona-Virus.

Auch das Land NRW befindet sich aktuell in der Inzidenzstufe 1 (10,1-35). Für die Bürger*innen in Arnsberg treten ab 1. August laut Coronaschutzverordnung folgende Regelungen in Kraft:

Stufe 1: Inzidenz 10,1 bis 35

Kontaktbeschränkungen:

  • Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt.
  • Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Testnachweis aus beliebigen Haushalten erlaubt.

Außerschulische Bildung:

  • Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich.
  • Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 30 Personen erlaubt, sofern negative Testnachweise vorliegen oder ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt wird.
  • Wenn auch die Landesinzidenz unter 35 liegt, entfällt die Vorgabe eines negativen Testnachweises bzw. des beaufsichtigten Selbsttests. Für Angebote mit Gesang gilt dies nur, wenn ein Mindestabstand von 2m eingehalten oder eine Maske getragen wird

Kinder- und Jugendarbeit:

  • Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Test erlaubt.
  • Ferienangebote und Ferienreisen sind mit negativem Testnachweis oder beaufsichtigtem Selbsttest möglich

Kultur:

  • Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Testnachweis sowie die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.
  • Außen sind mehr als 1.000 Personen erlaubt, wenn ein genehmigtes Konzept vorliegt.
  • Wenn auch die Landesinzidenz unter 35 liegt: Veranstaltungen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen ohne Mindestabstand, aber mit negativem Testnachweis oder mit Mindestabstand und ohne Testnachweis erlaubt. Mehr als 1.000 Personen sind erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Testnachweis sowie die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.
  • Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen stattfinden, wenn ein negativer Testnachweis vorliegt. Im Freien entfällt die Testpflicht.
  • Ab 27. August 2021: Musikfestivals können mit bis zu 1.000 Zuschauern durchgeführt werden, wenn negative Testnachweise und ein genehmigtes Konzept vorliegen.

Sport:

  • Kontaktsport innen und außen mit bis zu 100 Personen. Negativtestnachweis und Rückverfolgung sind erforderlich.
  • Hochintensives Ausdauertraining (HIIT, Indoor-Cycling etc.) ist innen mit bis zu 15 Personen erlaubt (Negativestnachweis und Rückverfolgung).
  • Wenn die Landesinzidenzstufe 1 gilt, ist der Sport ohne Negativtestnachweis zulässig, ggf. mit Mindestabstand.
  • Außen sind bis zu 25.000 Zuschauer erlaubt (max. die Hälfte der Kapazität). Bei mehr als 5.000 Zuschauern ist ein Negativtestnachweis und ein genehmigtes Konzept erforderlich.
  • Innen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. ein Drittel der Kapazität) erlaubt, sofern negative Testnachweise, ein Sitzplan sowie die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster vorhanden sind.
  • Ab 27. August 2021: Sportfeste und Sportveranstaltungen ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept (mit negativen Testnachweisen) erlaubt.

Freizeit:

  • Freibäder sowie kleinere Außeneinrichtungen dürfen ohne Testnachweis öffnen.
  • Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Besuch von Spielbanken ohne Testnachweis, wenn auch die Landesinzidenz unter 35 liegt.
  • Bordelle usw. dürfen mit negativen Testnachweis öffnen.
  • Clubs und Diskotheken dürfen im Freien für bis zu 250 Personen öffnen, sofern negative Testnachweise vorliegen
  • Ab 27. August 2021: Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, dürfen Clubs und Diskotheken den Innenbereich ohne Personenbegrenzung öffnen. Voraussetzung hierfür sind negative Testnachweise und ein genehmigtes Konzept

Clubs und Diskotheken:

  • maximal 250 Personen (vollständig Geimpfte/Genesene zählen nicht mit)
  • Negativtestnachweis für alle nicht vollständig Geimpften/Genesenen
  • sichergestellte einfache Rückverfolgbarkeit

Ab dem 27.08.2021 ist der Betrieb auch in geschlossenen Räumen unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Negativtestnachweis für alle nicht vollständig Geimpften/Genesenen
  • sichergestellte einfache Rückverfolgbarkeit
  • es muss ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorhanden sein. Dieses muss insbesondere Kapazitätsbeschränkungen, Lüftungsregelungen und den Umfang von zulässigen Einschränkungen bei der Einhaltung von Mindestabständen und Maskenpflicht regeln.

Einkaufen:

  • Es gilt wieder eine Flächenbegrenzung – ein Kunde je angefangener 10 Quadratmeter

Messen und Märkte:

  • Ab 27. August 2021: Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen sind ohne negative Testnachweise erlaubt.

Tagungen und Kongresse:

  • Sitzungen/Tagungen/Kongresse etc. sind außen und innen mit bis zu 1.000 Teilnehmern möglich, sofern negative Testnachweise vorliegen.
  • Im Freien mit mehr als 1000 höchstens aber einem Drittel der regulären Kapazität, ohne negative Testnachweise.
  • 27. August 2021: Innen mit mehr als 1000 Teilnehmern mit negativen Testnachweisen und einem genehmigten Konzept.

Private Veranstaltungen (ohne Partys):

  • Private Veranstaltungen sind im Freien mit bis zu 250 Gästen und innen mit bis zu 100 Gästen möglich. Voraussetzung: negativer Testnachweis und sichergestellte einfach Rückverfolgbarkeit; keine Maskenpflicht draußen und drinnen am Tisch, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Partys:

  • Partys und vergleichbare Feiern sind im Freien ohne Mindestabstand und ohne Maskenpflicht mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen möglich, wenn ein negativer Testnachweis vorliegt und einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Große Festveranstaltungen:

  • Ab 27. August. 2021: Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. sind mit negativem Testnachweis und bis zu 1.000 Besuchern möglich, sofern ein genehmigtes Konzept vorhanden ist
  • Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, dürfen diese auch ohne Besucherbegrenzung stattfinden.

Gastronomie:

  • Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, ist auch die Innengastronomie ohne Testnachweise erlaubt.

Beherbergung und Tourismus:

  • Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung sind möglich, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenz von unter 35 kommen.

Regelungen der Inzidenzstufen

Welche Corona-Maßnahmen gelten, hängt von der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz ab. Die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen legt die aktuellen Regelungen je nach Inzidenzstufe vor Ort für Kreise und kreisfreie Städte fest. Maßgeblich sind die Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI).

Es gelten die folgenden Schwellenwerte:

  • Stufe 0: Inzidenz höchstens 10
  • Stufe 1: Inzidenz 10,1 bis 35
  • Stufe 2: Inzidenz 35,1 bis 50
  • Stufe 3: Inzidenz 50,1 bis 100 (Wegen der vergleichsweise wenigen schweren Krankheitsverläufe ist die Inzidenzstufe 3 zunächst bis zum 19. August 2021 ausgesetzt.)

Die Einordnung in die nächsthöhere Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an acht aufeinander folgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.

Eine niedrigere Inzidenzstufe wird dann erreicht, wenn der jeweilige Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Kalendertagen unterschritten wird - ebenfalls mit Wirkung für den übernächsten Tag.

Weitere Informationen

Die aktuelle Coronaschutzverordnung sowie weitere Informationen finden Interessierte auf der städtischen Internetseite unter www.arnsberg.de/corona und über die ArnsbergApp. Weitergehende Informationen sind auf der Seite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu finden: www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw