Anton
Genehmigung & Sicherheit von Veranstaltungen, Ladenöffnungsgesetz, Wochenmärkte
Ordnungsamt
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Freitext
sowie nach Terminvereinbarung
Ebbers
Gewerbe- und Handwerksuntersagungen, Bußgelder Gewerbe, Veranstaltungen, Spielrecht (Aufstellerlaubnisse, Geeignetheitsbescheinigungen)
standard-teilzeit
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Freitext
sowie nach Terminvereinbarung
Die Veranstaltungen können nach einem Antrag als Messe, Ausstellung, Großmarkt, Wochenmarkt, Jahrmarkt, Spezialmarkt oder Volksfest festgesetzt werden.
Die Veranstalter und Beschicker eines festgesetzten Marktes erhalten durch die erteilte Festsetzung einige Marktprivilegien, wie die Befreiungen von Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes und der Gewerbeordnung u.s.w.
Für die Antragsstellung nutzen Sie bitte das hier bereitgestellte Formular. Zusätzlich zu den unter den Punkten 10 und 11 dieses Formulars aufgeführten Unterlagen fügen Sie bitte noch die Bescheinigung in Steuersachen des für Ihren Wohnsitz zuständigen Finanzamtes bei.
Die näheren Angaben zu diesen Veranstaltungsarten können Sie aus dem Gesetzestext entnehmen:
Messe (§ 64 Gewerbeordnung)
Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
Ausstellung (§ 65 Gewerbeordnung)
Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung (aber unbedeutend, ob die Veranstaltung regelmäßig wiederkehrt), auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.
Großmarkt (§ 66 Gewerbeordnung)
Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im Wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
Wochenmarkt (§ 67 Gewerbeordnung)
Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:
Spezialmarkt (§ 68 Abs. 1 Gewerbeordnung)
Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.
Jahrmarkt (§ 68 Abs. 2 Gewerbeordnung)
Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.
Volksfest (§ 60b Gewerbeordnung)
Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten nach Schaustellerart ausübt (steht im Vordergrund) und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
Tag | |
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Montag: | 08:00 - 12:00 Uhr |
Dienstag: | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr |
Mittwoch: | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag: | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr |
Freitag: | 08:00 - 12:00 Uhr |
sowie nach Terminvereinbarung
Tag | |
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Montag: | 08:00 - 12:00 Uhr |
Dienstag: | 08:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch: | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 - 12.00 Uhr |
Freitag: | 08:00 - 12:00 Uhr |
sowie nach Terminvereinbarung
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