Zum 01.01.2024 wurde das Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) dahingehend geändert, dass für Straßenausbaumaßnahmen, die von dem zuständigen Organ ab dem 1. Januar 2024 beschlossen wurden oder in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 standen, keine Beiträge mehr erhoben werden dürfen.
Die Übergangsregelung für die Anwendung der unterschiedlichen Rechtsregime stellt sich wie folgt dar:
1. Straßenbaumaßnahmen, die von dem zuständigen Organ vor dem 1. Januar 2018 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses spätestens im Haushalt des Jahres 2017 standen, unterliegen dem Beitragserhebungsgebot nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW).
Für diese Fälle greift keine Fördermöglichkeit nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge NRW.
Es erfolgt eine Anliegerversammlung auf Grundlage der jeweils geltenden Beitragssatzung.
Straßenbaubeiträge erhebt die Stadt von den Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke. Diese Beiträge fallen an, wenn in einer Straße zum Beispiel die Fahrbahn, der Gehweg, die Straßenentwässerung oder die Straßenbeleuchtung erneuert oder verbessert werden muss.
Reparaturen an einzelnen Straßenstellen zählen zu Unterhaltungsmaßnahmen, welche die Stadt übernimmt. Sie sind daher auch nicht beitragspflichtig.
Unter Erneuerung versteht man den Ersatz eines alten und aufgebrauchten Straßenteils, wie zum Beispiel einer rissigen Fahrbahn, eines verschlissenen Kanals oder eines alten unebenen Gehwegs.
Eine Verbesserung liegt beispielsweise vor, wenn durch den Austausch alter Straßenlaternen oder Leuchtköpfe eine Erhöhung der Lichtstärke erzielt wird. Als Verbesserung gilt auch, wenn eine Straße vorteilhaft in ihrer Aufteilung durch Anlage eines separaten Parkstreifens oder Radweges verändert wird.
Wenn eine Straße erneuert oder verbessert wird, geschieht dies eindeutig zum Vorteil der Anlieger*innen. Aus diesem Grunde sind die anliegenden Grundstückseigentümer*innen an den Kosten der Maßnahmen zu beteiligen. Nach der Rechtsprechung sind die Gemeinden sogar verpflichtet, diese Kosten teilweise umzulegen.
Hinweise
Wie hoch der prozentuale Anteil ist, den die Grundstückseigentümer*innen zahlen müssen, richtet sich nach verschiedenen Aspekten.
So werden kleine Anliegerstraßen anders bewertet als Hauptverkehrsstraßen, weil hier der Vorteil für die Anlieger*innen unterschiedlich ist. Die Höhe des jeweiligen Anteils der Straßenbaubeiträge steht in der Beitragssatzung der Stadt Arnsberg.
Für die Verteilung der Straßenbaubeiträge, die auf alle anliegenden Grundstückseigentümer*innen umgelegt werden, sind - ebenfalls wie im Erschließungsbeitragsrecht die Grundstücksgröße sowie die Möglichkeit der Ausnutzbarkeit maßgebend.
Für Grundstücke, die von mehreren Straßen erschlossen werden, gibt es eine Besonderheit. Hier zahlen die Eigentümer*innen für jede Straße, die an das Grundstück grenzt, einen eigenen Straßenbaubeitrag. Allerdings gibt es für die Grundstücke, die nur zu Wohnzwecken genutzt werden eine Ermäßigung. Diese beträgt ein Drittel der anzurechnenden Grundstücksfläche.
Wann müssen die Beiträge gezahlt werden?
Es gilt ein Zahlungszeitraum von einem Monat nach Erhalt des entsprechenden Bescheides. Auch im Falle eines Widerspruchs ist der Beitrag rechtzeitig zu zahlen.
Eine Ratenzahlung ist möglich.
Sobald mit den zahlungspflichtigen Straßenbauarbeiten begonnen worden ist, darf die Stadt von den Grundstückseigentümer*innen Beiträge verlangen. Natürlich werden diese Vorausleistungen später auf den abschließenden Beitrag angerechnet.
2. Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2018 und vor dem 1. Januar 2024 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2018 und spätestens im Haushalt des Jahres 2023 standen, unterfallen dem bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Recht und fallen in den Anwendungsbereich der landeseigenen Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge und zwar unabhängig davon, wann die Beiträge auf Grundlage der kommunalen Beitragssatzung hierfür festgesetzt werden.
Voraussetzung für die Förderung ist eine verbindliche Anliegerversammlung deren Ergebnis dem Rat mitgeteilt werden muss.
In Ausnahmefällen kann auch auf eine Anliegerversammlung verzichtet werden, wenn es sich um eine nur geringfügige Straßenausbaumaßnahme handelt.
Ferner muss die Kommune ein Straßen- und Wegekonzept erstellen, welches vorhabenbezogen zu berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen an langfristig notwendigen kommunalen Straßen erforderlich werden können.
Die Förderung wird seitens der Kommune nach Vorliegen der Schlussrechnungen beantragt.
Die aktuelle Förderrichtlinie tritt am 31.12.2026 außer Kraft. Es wird davon ausgegangen, dass diese Richtlinie ebenso wie die vorherige verlängert wird.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
3. Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2024 von dem zuständigen Organ beschlossen werden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2024 stehen, unterliegen dem Beitragserhebungsverbot nach § 8 Absatz 1 Satz 3 KAG NRW und der Erstattungsleistung nach § 8a KAG NRW.
Für diese Maßnahmen dürfen keine Straßenbaubeiträge erhoben werden.
Es werden grundsätzlich weiterhin Anliegerversammlungen stattfinden, in denen die Grundstückseigentümer*innen über die Baumaßnahme informiert werden. Ebenso wird das Straßen- und Wegekonzept fortgeführt.
Ursula
Huber
Fachdienstleitung, Erschließungsbeiträge, Straßenbaubeiträge, Erschließungsverträge
stadtwerke
Montag
08.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 16.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitext
sowie nach Terminvereinbarung
Wolfgang
Buchheister
Erschließungsbeiträge, Straßenbaubeiträge, Erschließungsverträge
stadtwerke
Montag
08.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag
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Freitag
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sowie nach Terminvereinbarung
Ann-Christin
Schmidt
Erschließungsbeiträge, Straßenbaubeiträge, Erschließungsverträge
stadtwerke
Montag
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Dienstag
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Mittwoch
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Freitag
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Freitext
sowie nach Terminvereinbarung
Britta
Schulze
Erschließungsbeiträge, Straßenbaubeiträge, Erschließungsverträge
stadtwerke
Montag
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Dienstag
08.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
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Freitext
sowie nach Terminvereinbarung
Barbara
Post
Mitarbeit Erschließungsbeiträge, Straßenbaubeiträge
stadtwerke
Montag
08.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 16.00 Uhr
Freitag
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Freitext
sowie nach Terminvereinbarung
Zum 01.01.2024 wurde das Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) dahingehend geändert, dass für Straßenausbaumaßnahmen, die von dem zuständigen Organ ab dem 1. Januar 2024 beschlossen wurden oder in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 standen, keine Beiträge mehr erhoben werden dürfen.
Die Übergangsregelung für die Anwendung der unterschiedlichen Rechtsregime stellt sich wie folgt dar:
1. Straßenbaumaßnahmen, die von dem zuständigen Organ vor dem 1. Januar 2018 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses spätestens im Haushalt des Jahres 2017 standen, unterliegen dem Beitragserhebungsgebot nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW).
Für diese Fälle greift keine Fördermöglichkeit nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge NRW.
Es erfolgt eine Anliegerversammlung auf Grundlage der jeweils geltenden Beitragssatzung.
Straßenbaubeiträge erhebt die Stadt von den Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke. Diese Beiträge fallen an, wenn in einer Straße zum Beispiel die Fahrbahn, der Gehweg, die Straßenentwässerung oder die Straßenbeleuchtung erneuert oder verbessert werden muss.
Reparaturen an einzelnen Straßenstellen zählen zu Unterhaltungsmaßnahmen, welche die Stadt übernimmt. Sie sind daher auch nicht beitragspflichtig.
Unter Erneuerung versteht man den Ersatz eines alten und aufgebrauchten Straßenteils, wie zum Beispiel einer rissigen Fahrbahn, eines verschlissenen Kanals oder eines alten unebenen Gehwegs.
Eine Verbesserung liegt beispielsweise vor, wenn durch den Austausch alter Straßenlaternen oder Leuchtköpfe eine Erhöhung der Lichtstärke erzielt wird. Als Verbesserung gilt auch, wenn eine Straße vorteilhaft in ihrer Aufteilung durch Anlage eines separaten Parkstreifens oder Radweges verändert wird.
Wenn eine Straße erneuert oder verbessert wird, geschieht dies eindeutig zum Vorteil der Anlieger*innen. Aus diesem Grunde sind die anliegenden Grundstückseigentümer*innen an den Kosten der Maßnahmen zu beteiligen. Nach der Rechtsprechung sind die Gemeinden sogar verpflichtet, diese Kosten teilweise umzulegen.
Hinweise
Wie hoch der prozentuale Anteil ist, den die Grundstückseigentümer*innen zahlen müssen, richtet sich nach verschiedenen Aspekten.
So werden kleine Anliegerstraßen anders bewertet als Hauptverkehrsstraßen, weil hier der Vorteil für die Anlieger*innen unterschiedlich ist. Die Höhe des jeweiligen Anteils der Straßenbaubeiträge steht in der Beitragssatzung der Stadt Arnsberg.
Für die Verteilung der Straßenbaubeiträge, die auf alle anliegenden Grundstückseigentümer*innen umgelegt werden, sind - ebenfalls wie im Erschließungsbeitragsrecht – die Grundstücksgröße sowie die Möglichkeit der Ausnutzbarkeit maßgebend.
Für Grundstücke, die von mehreren Straßen erschlossen werden, gibt es eine Besonderheit. Hier zahlen die Eigentümer*innen für jede Straße, die an das Grundstück grenzt, einen eigenen Straßenbaubeitrag. Allerdings gibt es für die Grundstücke, die nur zu Wohnzwecken genutzt werden eine Ermäßigung. Diese beträgt ein Drittel der anzurechnenden Grundstücksfläche.
Wann müssen die Beiträge gezahlt werden?
Es gilt ein Zahlungszeitraum von einem Monat nach Erhalt des entsprechenden Bescheides. Auch im Falle eines Widerspruchs ist der Beitrag rechtzeitig zu zahlen.
Eine Ratenzahlung ist möglich.
Sobald mit den zahlungspflichtigen Straßenbauarbeiten begonnen worden ist, darf die Stadt von den Grundstückseigentümer*innen Beiträge verlangen. Natürlich werden diese Vorausleistungen später auf den abschließenden Beitrag angerechnet.
2. Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2018 und vor dem 1. Januar 2024 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2018 und spätestens im Haushalt des Jahres 2023 standen, unterfallen dem bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Recht und fallen in den Anwendungsbereich der landeseigenen Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge und zwar unabhängig davon, wann die Beiträge auf Grundlage der kommunalen Beitragssatzung hierfür festgesetzt werden.
Voraussetzung für die Förderung ist eine verbindliche Anliegerversammlung deren Ergebnis dem Rat mitgeteilt werden muss.
In Ausnahmefällen kann auch auf eine Anliegerversammlung verzichtet werden, wenn es sich um eine nur geringfügige Straßenausbaumaßnahme handelt.
Ferner muss die Kommune ein Straßen- und Wegekonzept erstellen, welches vorhabenbezogen zu berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen an langfristig notwendigen kommunalen Straßen erforderlich werden können.
Die Förderung wird seitens der Kommune nach Vorliegen der Schlussrechnungen beantragt.
Die aktuelle Förderrichtlinie tritt am 31.12.2026 außer Kraft. Es wird davon ausgegangen, dass diese Richtlinie – ebenso wie die vorherige – verlängert wird.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
3. Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2024 von dem zuständigen Organ beschlossen werden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2024 stehen, unterliegen dem Beitragserhebungsverbot nach § 8 Absatz 1 Satz 3 KAG NRW und der Erstattungsleistung nach § 8a KAG NRW.
Für diese Maßnahmen dürfen keine Straßenbaubeiträge erhoben werden.
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Stadtwerke
Raum: 0.04 a
Niedereimerfeld 22
59823
Arnsberg
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Montag: | 08.00 - 16.00 Uhr |
Dienstag: | 08.00 - 16.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.00 - 16.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 - 16.00 Uhr |
Freitag: | 08.00 - 12.00 Uhr |
sowie nach Terminvereinbarung
Stadtwerke
Raum: 0.06
Niedereimerfeld 22
59823
Arnsberg
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Montag: | 08.00 - 16.00 Uhr |
Dienstag: | 08.00 - 16.00 Uhr |
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Stadtwerke
Raum: 0.06
Niedereimerfeld 22
59823
Arnsberg
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Montag: | 08.00 - 16.00 Uhr |
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Mittwoch: | 08.00 - 16.00 Uhr |
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sowie nach Terminvereinbarung
Stadtwerke
Raum: 0.06
Niedereimerfeld 22
59823
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Montag: | 08.00 - 16.00 Uhr |
Dienstag: | 08.00 - 16.00 Uhr |
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sowie nach Terminvereinbarung
Stadtwerke
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Niedereimerfeld 22
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Arnsberg
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