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Wir sind wieder online!

Wir freuen uns, wieder mit unserer regulären Seite online zu sein.
Danke für Ihr Verständnis in den letzten Monaten.

Sie finden hier viele der vertrauten Inhalte - aber noch nicht alle:

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Melderegisterauskunft

Zweifelsfreie Identifikation

Die Person, über die Auskunft erteilt werden soll, muss anhand Ihrer im Antrag gemachten Angaben zweifelsfrei zu identifizieren sein. Können Verwechselungen nicht völlig ausgeschlossen werden, darf die Melderegisterauskunft nicht erteilt werden.

 


Selbstauskunft

Jede Person hat Anspruch auf Bekanntgabe der über sie im Melderegister gespeicherten Daten. Diese Auskunft ist gebührenfrei.

Einfache Melderegisterauskunft:

Eine einfache Melderegisterauskunft über Name, Vorname, Doktorgrad oder Anschrift einer Person können Sie schriftlich beantragen. Der Antrag kann auch in den Stadtbüros aufgenommen werden. Seit dem 01.11.2015 ergeben sich erhöhte Anforderungen an Ihre Anfrage:

  • Sie müssen sich gegenüber der Meldebehörde authentifizieren. Bitte teilen Sie uns mit, wer Sie sind (Name, Anschrift, Firma, Kanzlei u.s.w.).
  • Bitte geben Sie an, ob Sie die Auskunft für private oder gewerbliche Zwecke benötigen. Das Bundesmeldegesetz stuft u.a. auch die Abfragen von Freiberuflern, Anwälten oder Inkassounternehmen als gewerblicher Zweck ein.
  • Weiter müssen Sie erklären, ob Sie die Auskunft zum Zwecke des Adresshandels oder der Werbung erhalten möchten. Bitte beachten Sie, daß der Betroffene der Auskunft für diese Zwecke zugestimmt haben muß.

Wenn Sie die Auskunft für einen gewerblichem Zweck benötigen:

  • Der Zweck muß konkret benannt werden.
  • Die Anfrage muss Ihr Geschäftszeichen enthalten
  • Sie dürfen die durch die Melderegisterauskunft erlangten personenbezogenen Daten an Dritte nur weitergeben, wenn der Empfänger vorab in Ihrem Antrag angegeben wurde.

Liegt ein gewerblicher Verwendungszweck im Sinne des Bundesmeldegesetzes vor?

Dies ist der Fall, wenn die Auskunft für Adressabgleich, Adressermittlung und -weitergabe an bestimmte Personen oder Stellen, Speicherung und Nutzung zum Adressabgleich für Dritte, Aktualisierung eigener Bestandsdaten, Speicherung und Nutzung zur Adresshistorisierung, Forderungsmanagement, Bonitätsrisikoprüfungen, Werbung, Adresshandel, Markt-, Meinungs- oder Sozialforschung eingeholt werden soll.

Dabei ist es unerheblich, ob Sie z.B. Gewerbetreibender, Freiberufler oder Privatperson sind.

Gewerblich ist jede fortgesetzte Tätigkeit, welche selbstständig ausgeübt wird und planmäßig sowie dauernd auf die Erzielung eines nicht nur vorübergehenden Gewinnes gerichtet ist. Auch eine Einzelhandlung kann ausnahmsweise die Annahme eines Gewerbes begründen, wenn aus ihr erkennbar ist, dass ihre mehrmalige Vornahme beabsichtigt ist oder sich aus der Einzelhandlung bereits ein beträchtliches Gewinnstreben ergibt. Ausnahmen wie beim Gewerbebegriff anderer Rechtsgebiete sind nicht angezeigt, weil Sinn und Zweck der Regelung der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Person ist, dem der Vorrang vor jeglicher auf Gewinnerzielung gerichteten Anfrage auf Erteilung einer Melderegisterauskunft einzuräumen ist.

Erweiterte Melderegisterauskunft:

Bei der erweiterten persönlichen Melderegisterauskunft erhalten Sie ergänzende persönliche Daten der angefragten Person, es ist hierbei jedoch zu beachten, dass der Nachweis eines berechtigten oder rechtlichen Interesses gegeben ist. Die erweiterte  Melderegisterauskunft muss schriftlich beantragt werden.

Melderegisterauskunft mit großem Verwaltungsaufwand:

Mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand für die Erteilung einer Auskunft ist zu rechnen, wenn die Daten einer Person nicht im Melderegister erfasst wurden (Personen die vor Einführung des Melderegisters in Arnsberg gemeldet waren) sondern aus dem Archiv erteilt werden müssen. Bitte beachten Sie, dass diese Auskünfte eine etwas längere Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen.

Melderegisterauskunft in Verbindung mit örtlichen Ermittlungen:

Sollte die von Ihnen erwünschte Auskunft nur unter Einbeziehung einer örtlichen Ermittlung möglich sein, werden wir Sie vorher darüber informieren, da durch den gesamten Aufwand höhere Gebühren anfallen werden.  

Elektronische einfache Melderegisterauskunft für Großkunden (Poweruser):

Seit dem 01.01.2014 sind einfache Melderegisterauskünfte auch online über das ZEMA-Portal von d-nrw möglich. Das Angebot richtet sich an Kanzleien und Unternehmen, die Melderegisterauskünfte in größeren Umfängen benötigen.

Nähere Informationen erhalten Sie unter www.zemaonline.de.

Produktbeschreibung ZEMA.

Bearbeitungszeit

Die Bearbeitung erfolgt nach Eingang Ihrer Anfrage, sowie Feststellung des Zahlungseingangs. Die Bearbeitungszeit kann je nach Anfrageaufkommen mehrere Wochen betragen. Die nachträgliche Anforderung von Gebühren, unvollständige Angaben zum Verwendungszweck, sowie eine eventuell durchzuführende Anhörung der gesuchten Person führen zu längeren Bearbeitunsgzeiten.

Bitte beachten Sie, dass das Stadtbüro keine Auskünfte über Gewerbe erteilt, diese können Sie hier erhalten.


Die Gebühr wird für jede angefragte Person erhoben.
Einfache Melderegisterauskunft (Name, Vorname, Anschrift) 11,00 Euro
Einfache Online-Melderegisterauskunft (Name, Vorname, Anschrift)
-derzeit nur für Poweruser möglich-
6,00 Euro
Einfache Melderegisterauskunft auf elektronischem Weg, der eine erfolglose Anfrage im automatischen Verfahren vorausgegangen ist 5,00 Euro
Erweiterte persönliche Melderegisterauskunft (wie oben, Geburtsdatum,
Familienstand, Voranschriften)
15,00 Euro

Auskunft mit großem Verwaltungsaufwand (z.B. Archivauskünfte) 15,00 - 50,00 Euro
Auskunft mit örtlicher Ermittlung                              40,00 - 100,00
Die Auskunftsgebühr ist dem Auskunftsersuchen beizufügen.
Zahlungsmöglichkeiten bei schriftlicher Anfrage:

Bar, Verrechnungsscheck oder Überweisung auf das Konto der Stadt Arnsberg:

IBAN DE16466500050000000026
BIC WELADED1ARN
Sparkasse Arnsberg-Sundern
Verwendungszweck: "P1128239/EMA/Name der angefragten Person/Datum und Aktenzeichen Ihrer Anfrage"

Die Zahlung per Lastschrift ist nicht möglich!

 

  • Identifikation des Anfragenden
  • Erklärung über die Verwendung der angefragten Daten


Gegebenenfalls:

  • Der Nachweis eines berechtigten oder rechtlichen Interesses.
  • Bundesmeldegesetz
  • Melderegisterauskunftsverordnung
Meldeauskunft, ema, ema-auskunft, melderegisterauskunft beantragen, Selbstauskunft

Kontakt

Stadtbüro Neheim
Raum: Erdgeschoss
Lange Wende 6a
59755 Arnsberg

Termin nach Vereinbarung

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Stadtbüro Arnsberg
Altes Rathaus
Raum: Erdgeschoss
Alter Markt 19
59821 Arnsberg

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