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Aktuelle Störung: Telefonanschlüsse nicht erreichbar

Stand: 02.07.2026

Aufgrund einer Netzstörung beim Provider sind die Telefonanschlüsse der Stadtverwaltung Arnsberg (einschließlich des Service-Telefons) aktuell nicht erreichbar. An der Behebung des Problems wird bereits intensiv gearbeitet.

So erreichen Sie uns weiterhin:

  • Per E-Mail: Die Kommunikation per E-Mail funktioniert uneingeschränkt.
  • Online-Services: Auf unserer Homepage www.arnsberg.de finden Sie alle wichtigen Kontaktadressen sowie den direkten Zugang zu unserem Service-Portal.

Die Stadt Arnsberg informiert, sobald die Störung behoben ist, und bittet um Ihr Verständnis.


mehr erfahren

Kindschaftsrecht

  • Namensänderungen nach Bürgerlichem Recht (BGB)
  • Vor- und Familiennamen durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung (auch behördliche Namensänderung genannt) zu ändern.
  • Namensänderungen müssen schriftlich beantragt werden.
  • Die Höhe der Gebühr errechnet sich nach dem Verwaltungsaufwand der Behörde.
  • Vaterschaftsanerkennung nach Beurkundung der Geburt (nachträglich als Vater in den Geburtseintrag/register eingetragen werden)
  • Eltern heiraten nach Beurkundung der Geburt, gemeinsamer Ehename, Kind bekommt unter 5 Jahre den Familiennamen, ansonsten schließt sich das Kind durch Erklärung an.
  • Eltern sind nicht miteinander verheiratet, geben eine gemeinsame Sorgeerklärung nach Beurkundung der Geburt ab, dann kann der Geburtsname innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Ist das Kind älter als 5 Jahre, kann es sich innerhalb der gleichen Frist der Namensbestimmung anschließen.
  • Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind aber auch den Namen des anderen Elternteils erteilen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes (Namenserteilung).
  • Einbenennung: Haben Sie ein Kind aus vorheriger Beziehung und neu geheiratet ? Wenn ein Kind aus früherer Beziehung bei Ihnen lebt und Sie durch eine Eheschließung einen neuen Namen erworben haben, entsteht häufig der Wunsch, dass auch das Kind mit seinen Familiennamen in die neue Familie integriert werden soll. Der Elternteil und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen. Führt das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder besteht gemeinsame Sorge der Eltern, so bedarf es zur Namenserteilung der Einwilligung dieses Elternteils. Die Namenserteilung bedarf auch der Einwilligung des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.

Kontakt

allgemeine Zuständigkeit Geburten, Eheschließungen, Sterbefälle, Kindschaftsrecht, Urkundenanforderung für die Buchstaben D, E, F

Altes Rathaus
Alter Markt 19
59821 Arnsberg

Öffnungszeiten
Tag
Montag:08 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag:08 Uhr bis 12 Uhr
Mittwoch:08 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag:08 Uhr bis 12 Uhr
Freitag:08 Uhr bis 12 Uhr

sowie nach Terminvereinbarung

 

allgemeine Zuständigkeit Geburten, Eheschließungen, Sterbefälle, Kindschaftsrecht, Urkundenanforderung für die Buchstaben: L, M, R

Altes Rathaus
Alter Markt 19
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sowie nach Terminvereinbarung

 

allgemeine Zuständigkeit Geburten, Eheschließungen, Sterbefälle, Kindschaftsrecht, Urkundenanforderung für die Buchstaben: A, Sch, X

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sowie nach Terminvereinbarung

 

allgemeine Zuständigkeit Geburten, Eheschließungen, Sterbefälle, Kindschaftsrecht, Urkundenanforderung für die Buchstaben: S, W, T, Z, Q, U

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allgemeine Zuständigkeit Geburten, Eheschließungen, Sterbefälle, Kindschaftsrecht, Urkundenanforderung für die Buchstaben: H, I, J, C, St

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allgemeine Zuständigkeit Geburten, Eheschließungen, Sterbefälle, Kindschaftsrecht, Urkundenanforderung für die Buchstaben: B, V, Y

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Fachdienstleitung, allgemeine Zuständigkeit Geburten, Eheschließungen, Sterbefälle, Kindschaftsrecht, Urkundenanforderung für die Buchstaben O, N, P

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allgemeine Zuständigkeiten Geburten, Eheschließungen, Sterbefälle, Kindschaftsrecht, Urkundenanforderung für die Buchstaben G, K

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