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Wir bitten um Ihr Verständnis.
Ob Sie als Antragstellerin oder Antragsteller eine Information bekommen können, hängt aber auch davon ab, ob die Information überhaupt bei der Stadt Arnsberg vorhanden ist. Wenn die gewünschte Information hier nicht vorliegt, müssen wir Ihren Antrag ablehnen. Soweit möglich, nennen wir Ihnen aber gerne die Stelle, bei der Sie die Information ggf. bekommen können. Die Stadt Arnsberg ist nicht verpflichtet, Informationen zu beschaffen, zu rekonstruieren oder aufzubereiten.
Wurde Ihnen die begehrte Information bereits zur Verfügung gestellt oder können Sie sich die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen (z. B. Internet, Zeitschriften, etc.) beschaffen, besteht ebenfalls kein Informationsanspruch und wir müssen Ihren Antrag ablehnen.
Wenn Ihrem Auskunftsbegehren nicht oder nur teilweise entsprochen wird, erhalten Sie hierüber eine schriftliche und begründete Ablehnung. Gleichzeitig werden Sie auf Ihre Rechtschutzmöglichkeiten hingewiesen. Haben Sie Ihren Antrag mündlich gestellt, so erhalten Sie nur dann eine schriftliche Ablehnung, wenn Sie dies ausdrücklich wünschen.
Das sollte Ihnen die Information wert sein
Nicht alle Informationen, die Sie nach dem Informationsfreiheitsgesetz bekommen, sind kostenpflichtig. Einfache Informationen bekommen Sie gebührenfrei. Für umfangreiche Informationsbegehren müssen wir Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz erheben. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist gebührenfrei.
Weitere Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz NRW finden Sie hier auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen.
Alle Informationen zur Informationsfreiheit in NRW finden Sie auch auf den Seiten der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.
Mathias
Weber
Datenschutz, Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
terminvereinbarung
Freitext
nach Terminvereinbarung
Ob Sie als Antragstellerin oder Antragsteller eine Information bekommen können, hängt aber auch davon ab, ob die Information überhaupt bei der Stadt Arnsberg vorhanden ist. Wenn die gewünschte Information hier nicht vorliegt, müssen wir Ihren Antrag ablehnen. Soweit möglich, nennen wir Ihnen aber gerne die Stelle, bei der Sie die Information ggf. bekommen können. Die Stadt Arnsberg ist nicht verpflichtet, Informationen zu beschaffen, zu rekonstruieren oder aufzubereiten.
Wurde Ihnen die begehrte Information bereits zur Verfügung gestellt oder können Sie sich die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen (z. B. Internet, Zeitschriften, etc.) beschaffen, besteht ebenfalls kein Informationsanspruch und wir müssen Ihren Antrag ablehnen.
Wenn Ihrem Auskunftsbegehren nicht oder nur teilweise entsprochen wird, erhalten Sie hierüber eine schriftliche und begründete Ablehnung. Gleichzeitig werden Sie auf Ihre Rechtschutzmöglichkeiten hingewiesen. Haben Sie Ihren Antrag mündlich gestellt, so erhalten Sie nur dann eine schriftliche Ablehnung, wenn Sie dies ausdrücklich wünschen.
Das sollte Ihnen die Information wert sein
Nicht alle Informationen, die Sie nach dem Informationsfreiheitsgesetz bekommen, sind kostenpflichtig. Einfache Informationen bekommen Sie gebührenfrei. Für umfangreiche Informationsbegehren müssen wir Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz erheben. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist gebührenfrei.
Weitere Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz NRW finden Sie hier auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen.
Alle Informationen zur Informationsfreiheit in NRW finden Sie auch auf den Seiten der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.
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