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Informationsfreiheit

Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW)


Transparenz von Verwaltungsentscheidungen und die rechtzeitige Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in den politischen Willensbildungsprozess sind maßgebliche Kriterien der Verwaltungsmodernisierung.

Um diese Transparenz zu stärken, ist in Nordrhein-Westfalen am 01. Januar 2002 das "Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)" in Kraft getreten.

Wesentliches Ziel des Informationszugangsrechtes ist es, die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln staatlicher Organe zu optimieren. Ihnen soll durch einen breiten Informationszugang eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben werden. In diesem Sinne dient das Informationszugangsrecht einer - wenn auch mittelbaren - Kontrolle staatlichen Handelns. Durch die breitere Informationsbasis soll nicht nur die Transparenz des behördlichen Handelns, sondern auch die Nachvollziehbarkeit und die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen und der zugrundeliegenden politischen Beschlüsse verbessert werden.


Jeder hat ein Recht auf Information

Das Informationsfreiheitsgesetz ermöglicht grundsätzlich jeder Interessentin und jedem Interessenten Zugang, zu den bei der Stadt Arnsberg als öffentliche Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.


Einfache Schritte zur Information

Erforderlich ist zunächst ein Antrag, der schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden kann. Sie können Ihre Anfrage an den behördlichen Datenschutzbeauftragten der Stadt Arnsberg oder unmittelbar an die Stelle der Stadt Arnsberg richten, bei der die jeweils gewünschten Informationen verwaltet werden.

Ihr Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Die Art des Informationszugangs bestimmen Sie selbst. Sie können mündliche oder schriftliche Auskünfte erbitten, Kopien erstellen lassen oder die Unterlagen einsehen.

Im Normalfall sollten Sie innerhalb eines Monats die Informationen bekommen. In manchen Fällen lässt sich diese Frist jedoch naturgemäß nicht einhalten, etwa dann, wenn Interessen Dritter betroffen sind und das Einverständnis einer betroffenen Person eingeholt werden muss, bevor die Information herausgegeben werden darf.


Nicht jede Information ist frei

Die Stadt Arnsberg hat täglich mit vielen Menschen, Unternehmen, Verbänden, Vereinen oder anderen Behörden zu tun und dokumentiert unzählige Vorgänge. In den Akten finden sich deshalb häufig Informationen zu betrieblichen Gegebenheiten, personenbezogenen oder anderen schutzwürdigen Informationen. Der Anspruch auf Informationszugang ist daher nicht einschränkungslos. Ablehnungsgründe sind:

  • der Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung (§ 6 IFG NRW).
  • der Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses (§ 7 IFG NRW).
  • der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8 IFG NRW).
  • der Schutz personenbezogener Daten (§§ 9, 10 IFG NRW).
  • soweit speziellere Rechtsvorschriften den Informationszugang regeln (z. B. das Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen - UIG NRW), gehen sie dem IFG NRW vor.


Ob Sie als Antragstellerin oder Antragsteller eine Information bekommen können, hängt aber auch davon ab, ob die Information überhaupt bei der Stadt Arnsberg vorhanden ist. Wenn die gewünschte Information hier nicht vorliegt, müssen wir Ihren Antrag ablehnen. Soweit möglich, nennen wir Ihnen aber gerne die Stelle, bei der Sie die Information ggf. bekommen können. Die Stadt Arnsberg ist nicht verpflichtet, Informationen zu beschaffen, zu rekonstruieren oder aufzubereiten. 

Wurde Ihnen die begehrte Information bereits zur Verfügung gestellt oder können Sie sich die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen (z. B. Internet, Zeitschriften, etc.) beschaffen, besteht ebenfalls kein Informationsanspruch und wir müssen Ihren Antrag ablehnen.

Wenn Ihrem Auskunftsbegehren nicht oder nur teilweise entsprochen wird, erhalten Sie hierüber eine schriftliche und begründete Ablehnung. Gleichzeitig werden Sie auf Ihre Rechtschutzmöglichkeiten hingewiesen. Haben Sie Ihren Antrag mündlich gestellt, so erhalten Sie nur dann eine schriftliche Ablehnung, wenn Sie dies ausdrücklich wünschen.


Das sollte Ihnen die Information wert sein

Nicht alle Informationen, die Sie nach dem Informationsfreiheitsgesetz bekommen, sind kostenpflichtig. Einfache Informationen bekommen Sie gebührenfrei. Für umfangreiche Informationsbegehren müssen wir Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz erheben. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist gebührenfrei.

 
Weitere Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz NRW finden Sie hier auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen.

Alle Informationen zur Informationsfreiheit in NRW finden Sie auch auf den Seiten der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.

IFG, Informationsfreiheit, Informationsfreiheitsgesetz

Kontakt

Datenschutz, Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Hellefelder Straße 8 - Eingang Hellefelder Straße
Raum: 1.070
Hellefelder Straße 8
59821 Arnsberg

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