Die Bauvorhaben (Gebäudeklassen 1 bis 3) sonstiger Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen müssen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie den Vorgaben der Bauordnung Nordrhein-Westfalen entsprechen und über eine gesicherte Erschließung verfügen. Befreiungen von Bebauungsplänen sind nicht möglich.
Ebenso sind Geländeveränderungen nicht vom Feistellungsverfahren erfasst.
Die Bauvorlagen müssen grundsätzlich von einer/einem bauvorlageberechtigen Entwurfsverfasser:in entsprechend der Bauprüfverordnung mit der Erklärung, dass das Bauvorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, eingereicht werden. Eine Prüfpflicht der Unterlagen besteht nicht.
Für die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Vorschriften bei der Genehmigungsfreistellung ist allein der/die Entwurfsverfasser:in bzw. die Bauherrenschaft verantwortlich.
Mit dem von der Genehmigungspflicht freigestellten Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Diese Frist verkürzt sich, wenn die Erklärung der Gemeinde beantragt wird, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Bauunterlagen nach Bauprüfverordnung
Henrik
Kosinski
Beratung Bau- und Planungsrecht
bauberatung-corona
Montag
Aktuell Montag und Dienstag nur noch telefonisch oder per E-Mail. Keine persönlichen Sprechzeiten. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Dienstag
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Freitext
Postalische Anschrift:
Rathausplatz 2, 59759 Arnsberg
Ina
Scheibel
Beratung Bau- und Planungsrecht; Techn. Sachbearbeiterin Bauaufsicht
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Die Bauvorhaben (Gebäudeklassen 1 bis 3) sonstiger Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen müssen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie den Vorgaben der Bauordnung Nordrhein-Westfalen entsprechen und über eine gesicherte Erschließung verfügen. Befreiungen von Bebauungsplänen sind nicht möglich.
Ebenso sind Geländeveränderungen nicht vom Feistellungsverfahren erfasst.
Die Bauvorlagen müssen grundsätzlich von einer/einem bauvorlageberechtigen Entwurfsverfasser:in entsprechend der Bauprüfverordnung mit der Erklärung, dass das Bauvorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, eingereicht werden. Eine Prüfpflicht der Unterlagen besteht nicht.
Für die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Vorschriften bei der Genehmigungsfreistellung ist allein der/die Entwurfsverfasser:in bzw. die Bauherrenschaft verantwortlich.
Mit dem von der Genehmigungspflicht freigestellten Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Diese Frist verkürzt sich, wenn die Erklärung der Gemeinde beantragt wird, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Bauunterlagen nach Bauprüfverordnung
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