X

Wir sind wieder online!

Wir freuen uns, wieder mit unserer regulären Seite online zu sein.
Danke für Ihr Verständnis in den letzten Monaten.

Sie finden hier viele der vertrauten Inhalte - aber noch nicht alle:

- die Suchfunktion
- der Veranstaltungskalender
- das ArnsberGIS
- die Inhalte der Channel-Seiten

fehlen noch und werden erst später wieder aktiviert.

Eingriffsregelung

Wesentlicher Bestandteil des Landschaftsgesetzes NRW ist die sogenannte „Eingriffsregelung“. Durch diese gesetzliche Bestimmung soll das Verursacherprinzip auch im Naturschutzrecht gelten.

Das Gesetz legt fest, daß Eingriffe in Natur und Landschaft zu unterlassen sind, die als „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können“ definiert sind. Sind sie unvermeidbar, müssen sie wenigstens ausgeglichen werden. Bestimmte Maßnahmen, z.B. der Ausbau von Gewässern, sind durch das Gesetz generell als Eingriff definiert; bei anderen Vorhaben muß jeweils für den Einzelfall ermittelt werden, ob die Kriterien des Gesetzes erfüllt sind.

 

 

Ausgleichsmaßnahmen

Kontakt

Fachdienstleitung, Arten- und Biotopschutzmaßnahmen, Umweltberichte, Ausgleichsmaßnahmen - Ökokonto
Nebenstelle Am Hüttengraben 31
Raum: A 1.007
Am Hüttengraben 31
59759 Arnsberg
Öffnungszeiten
Tag
Dienstag:08.00-11.30 Uhr
Mittwoch:08.00-11.30 Uhr
Donnerstag:08.00-11.30 Uhr
Freitag:08.00-11.30 Uhr