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Information zur Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen

für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken

Zum 1. Januar 2025 wird in ganz Deutschland die Grundsteuer neu festgesetzt. Dafür müssen ab dem 1. Juli 2022 alle Eigentümerinnen und Eigentümer für ihre Grundstücke oder Grundstücksanteile eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abgeben.

Für die Feststellung des neuen Grundsteuerwerts sind die örtlichen Finanzämter zuständig. Die Kommunen können hierzu keine inhaltlichen Fragen beantworten.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen daher direkt an das Finanzamt Arnsberg unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 02931-875-1959 (Montag-Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de.

 

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:

Ab Mai 2022 erhalten Sie ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert) und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.

Die Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli bis zum 31. Januar 2023 digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.

Die Abgabe der Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli 2022 über Ihr Online-Finanzamt ELSTER möglich. Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter www.elster.de beantragen. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen. Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.

Erst ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht erst ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.