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Wir sind wieder online!

Wir freuen uns, wieder mit unserer regulären Seite online zu sein.
Danke für Ihr Verständnis in den letzten Monaten.

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Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Beim Eigentumswechsel einer Immobilie führt das Finanzamt eine Zurechnungsfortschreibung durch. Zeitpunkt der Zurechnung ist der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt. Das heißt, bei einem Verkauf bleibt der Verkäufer bis zum 31.12. des Jahres steuerpflichtig. Der Käufer ist ab dem 01.01. des Folgejahres für die Zahlungen verantwortlich. Allerdings kann der Verkäufer privatrechtlich die anteilige Grundsteuer vom Käufer verlangen.

Die gesetzliche Regelung ist hierbei leider etwas umständlich. Die Grundbesitzabgaben für ein Haus bestehen aus der Grundsteuer und den Grundbesitzgebühren (Abfallbeseitigungs-, Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren). Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Bei einem Verkauf bleibt der Verkäufer bis zum 31.12. des Jahres steuerpflichtig.

Falls Sie mit den Käufern anderslautende vertragliche Vereinbarungen getroffen haben, können diese durch den Fachdienst Steuern nicht berücksichtigt werden. Ggf. müssten Sie Erstattungsansprüche bei den Käufern privatrechtlich geltend machen. Bei der Zahlungspflicht der Grundbesitzgebühren kommt es auf den wirtschaftlichen Besitzübergang (Kaufpreiszahlung/Schlüsselübergabe) an. Der Käufer wird ab Beginn des auf den wirtschaftlichen Besitzübergang folgenden Monats gebührenpflichtig. Wichtig ist auf jeden Fall, dass Sie uns schriftlich über einen Verkauf informieren und dabei die Einheitswertnummer des Grundstücks, Datum des wirtschaftlichen Besitzübergangs,  sowie Name und Anschrift des Käufers angeben.

Es gibt keine Querverbindung und keinen Datenaustausch zwischen den Meldedaten und den Steuerdaten. Dies mag unpraktisch sein, dient jedoch dem Schutz Ihrer Daten. Teilen Sie deshalb bitte auch uns Anschriften- oder Namensänderungen mit.

Nein. Es ist gesetzlich geregelt, dass jeweils ein Viertel der Jahressumme zur Mitte des Quartals oder – auf Antrag – die volle Jahressumme zum 01.07. eines Jahres gezahlt werden muss.

Die Erteilung oder Änderung einer Abbuchungsermächtigung ( SEPA-Lastschriftmandat) muss aus Sicherheitsgründen schriftlich erfolgen. Geben Sie bitte immer das Kassenzeichen an.