Rechtliche Betreuung
Das Amtsgericht prüft von Amts wegen (aufgrund eines Antrags eines Betroffenen oder auf Anregung anderer/ z.B. Krankenhaus), ob im Einzelfall die Voraussetzungen gegeben sind, die eine rechtliche Betreuung erforderlich machen. Die Voraussetzungen erfüllen Menschen, die psychisch krank oder körperlich und/oder seelisch behindert sind und ihre alltäglichen Angelegenheiten aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht selbständig regeln können.
Eine rechtliche Betreuung wird vom Amtsgericht (Betreuungsgericht) zum Wohle des Betreuten für seine Lebensbereiche eingerichtet, in denen Hilfe und Unterstützung benötigt wird. Das könnten z.B. die Bereiche Gesundheit, Behördenangelegenheiten, Finanzen oder Wohnungsangelegenheiten etc. einzeln oder zusammen sein.
Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten durch andere Hilfen oder durch einen Bevollmächtigten erledigt werden können.
Hat die Person keine Betreuungsverfügung erstellt, so wird von der Betreuungsstelle ein geeigneter Betreuer beim Betreuungsgericht vorgeschlagen. Vorrangig sind geeignete Familienangehörige, ehrenamtliche Betreuer oder, sofern erforderlich, ein Berufs- oder Vereinsbetreuer.