Wirtschaftliche Hilfen

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind seit 1993 die Leistungsansprüche von Asylbegehrenden und Flüchtlingen geregelt. Die Leistungen nach dem AsylbLG sollen das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum der Leistungsberechtigten abdecken.

Wenn Sie als Asylbewerber oder mit einer Duldung Ihren Hauptwohnsitz in Arnsberg haben und ihren Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen können, erhalten Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Neben einer individuellen Beratung werden finanzielle Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wie Ernährung, Kleidung und Unterkunft, einmalige Beihilfe Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gewährt. Diese Leistungen umfassen bei Krankheit lediglich die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen, einschließlich der erforderlichen Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

Hinzu kommen Leistungen für Arbeitsgelegenheiten und Maßnahmen zur Integration.

Nach Ablauf einer gesetzlich festgeschriebenen Wartefrist können unter weiteren Voraussetzungen sogenannte Analog-Leistungen gewährt werden. Diese Leistungen orientieren sich hinsichtlich ihres Umfanges an den Leistungen der Sozialhilfe. Bei diesen sogenannten Analog-Leistungen erhalten Sie in der Regel eine Krankenversicherungskarte.

Wenn Sie nach dem AsylbLG leistungsberechtigt sind, erhalten Sie keine Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und auch keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Sofern Sie von der Bezirksregierung Arnsberg der Stadt Arnsberg zugewiesen worden sind, erfolgt Ihre Unterbringung in der Regel in einem städtischen Wohnheim. Abweichend davon kann eine angemessene Privatwohnung nach vorheriger Zustimmung durch den Fachdienst Zuwanderung|Integration gemietet werden.

Sofern Sie über Einkommen und/oder Vermögen verfügen, müssen Sie dieses vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts und für die anderen Bedarfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einsetzen. Das bedeutet, dass zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen die Leistungen nach dem AsylbLG mindern.

Falls Sie eine freiwillige Rückkehr anstreben, besteht die Möglichkeit, diese unter weiteren Voraussetzungen z. B. mit einer Starthilfe oder einer Übernahme der Reisekosten zu unterstützen.


Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt im Fachdienst Zuwanderung | Integration bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter*in.

 

 

Kontakt

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Nebenstelle Am Hüttengraben 29
Am Hüttengraben 29
59759 Arnsberg
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Mittwoch:08.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr
Donnerstag:08.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr
Freitag:08.30 - 12.00 Uhr
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