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Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Einbürgerung und
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Allgemeine Anfragen: einbuergerung@arnsberg.de 

Frau Peters: A-D, Telefon: 02932 201 1668

Frau Conredel: E-N, Telefon: 02932 201 1164

Frau Dieckmann: O-Z, Telefon: 02932 201 1416

Als Abschluss einer gelungenen Integration können Sie auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben. Durch die Einbürgerung werden Sie gleichberechtigte Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten.

  • Abgabemöglichkeiten von Einbürgerungsanträgen

    Nur persönlich, nach Vereinbarung eines individuellen Termins

    ! Bitte beachten Sie: Aufgrund der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sind derzeit alle Termine vergeben.

    Es besteht die Möglichkeit, auf einer Warteliste erfasst zu werden und schriftlich informiert zu werden, sobald ein Termin verfügbar ist oder sich die Abgabemöglichkeiten ändern.

    Die Terminanfrage oder ein bereits gestellter Einbürgerungsantrag entbindet Sie nicht von den Verpflichtungen Ihres Herkunftslandes oder den allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungen. 

    Das bedeutet, bis zur endgültigen Entscheidung über Ihren Einbürgerungsantrag sind Sie verpflichtet, Ihren aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungen und gegebenenfalls denen Ihres Herkunftslandes nachzukommen. Dies bezieht sich auch auf die Gültigkeit von Nationalpässen und das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels.

    Einbürgerungsvoraussetzungen Anspruchseinbürgerung 

    • Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
    • Rechtsmäßiger Inlandsaufenthalt von 5 Jahren 
    • Verkürzung für miteinzubürgernde Ehegatten und minderjährige Kinder
    • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke
    • Bekenntnis zur Freiheitlich Demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges
    • Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Leistungen des Jobcenters der Stadt Arnsberg nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (Bürgergeld/Grundsicherung)
    • Abgabe einer Loyalitätserklärung
    • Keine Verurteilungen wegen Straftaten
    • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (z.B. B1-Zertifikat, allgemeinbildender Schulabschluss oder abgeschlossene Ausbildung)
    • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in der Bundesrepupublik Deutschland (Einbürgerungstest oder Test “Leben in Deutschland”

      Einbürgerungsvoraussetzungen bei einer Einbürgerung aufgrund eines deutschen Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners

    • Rechtsmäßiger Inlandsaufenthalt von 3 Jahren
    • Bestand der Ehe / eingetragenen Lebenspartnerschaft seit 2 Jahren
    • Im Übrigen die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz 

      Einbürgerungsvoraussetzungen Ermessenseinbürgerung

    • Falls die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht erfüllt sind, kann auf Antrag eine Einbürgerung nach Ermessen stattfinden. 

Im Rahmen der Ermessenseinbürgerung erfolgt eine Überprüfung, ob unter Berücksichtigung der persönlichen Eigenschaften und der sozialen Situation eine erfolgreiche dauerhafte Integration bejaht werden kann. Die Ermessenseinbürgerung kommt in Betracht, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht. 

Hinweis: Da sich die Voraussetzungen immer auch nach der individuellen Lebenslage richten, ist eine Beratung durch die zuständige Einbürgerungsbehörde erforderlich.

    Rechtsgrundlagen:

  • Anspruchseinbürgerung: § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz
  • Einbürgerung aufgrund eines deutschen Ehepartners/einer deutschen Ehepartnerin: § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz
  • Ermessenseinbürgerung: § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz

 

Höhe der Einbürgerungsgebühren (§ 38 Staatsangehörigkeitsgesetz)

Pro Einbürgerungsbewerber 255,00 €.
Die Gebühr ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, welches miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes hat, auf 51,00 €.

 

Einbürgerung, Deutsche Staatsangehörigkeit, Anspruchseinbürgerung, Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, Staatsangehörigkeit, Einbürgerungen

Kontakt

Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Nebenstelle Am Hüttengraben 29
Raum: A 1.005
Am Hüttengraben 29
59759 Arnsberg

Öffnungszeiten
Tag
Montag:14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Dienstag:8.00 Uhr bis 10.00 Uhr
Donnerstag:8.00 Uhr bis 10.00 Uhr
Freitag:8.00 Uhr bis 10.00 Uhr

Bei den Öffnungszeiten handelt es sich um Telefonsprechzeiten, während denen ein Termin vereinbart werden kann.

Sämtliche Dienstleistungen der Ausländerbehörde erhalten Sie nur nach vorheriger Terminabsprache.

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