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Einbürgerung und
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Als Abschluss einer gelungenen Integration können Sie auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn Sie sich längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
Das Einbürgerungsrecht unterscheidet zwischen einem Rechtsanspruch auf Einbürgerung und einer Ermessenseinbürgerung.
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn Sie
Die Frist von 8 Jahren wird auf 7 Jahre verkürzt, wenn Sie den Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz erfolgreich absolviert haben. Eine weitere Verkürzung auf 6 Jahre ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (besondere Integrationsleistungen, besonderes bürgerschaftliches Engagement, erfolgreicher Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder einem Nachweis von Sprachkenntnissen, die mindestens das Sprachniveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erreichen).
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Ein Abschluss einer deutschen Hauptschule (Deutschnote mindestens ausreichend), ein vergleichbarer oder höher Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule sowie eine abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland dienen ebenfalls als Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse,
Ihre Kenntnisse zur Rechts- und Gesellschaftsordnung und zu den Lebensverhältnissen in Deutschland können Sie durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Einbürgerungstest nachweisen. Ausreichend ist aber auch der Abschluss einer deutschen Hauptschule oder ein vergleichbarer oder höherer Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule. Die Vorlage einer abgeschlossenen Berufsausbildung in Deutschland hingegen ist als Nachweis nicht geeignet.
Für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger besteht die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung unter erleichterten Bedingungen.
Zuständig:
Den Einbürgerungsantrag stellen Sie persönlich beim Fachdienst Zuwanderung|Integration. Dort erhalten Sie auch den erforderlichen Antrag und eine individuelle Beratung. Darüber hinaus stehen die Antragsvordrucke zum ausfüllen und ausdrucken auch online zur Verfügung.
Aufgrund der Vielzahl verschiedener gesetzlicher Regelungen bzw. Fallgruppen ist es nicht möglich, alle Voraussetzungen, die für eine Einbürgerung erfüllt sein müssen, hier zu nennen. Einzelheiten erfahren Sie im Beratungsgespräch.In einem Beratungsgespräch erhalten Sie Informationen darüber, welche Unterlagen in Ihrem Fall benötigt werden oder Sie laden die Unterlagenanforderung und die erforderliche Datenschutzerklärung hier herunter.
Höhe der Einbürgerungsgebühren
255,00 € je Einbürgerung
51,00 € für jedes miteingebürgertes Kind ohne eigenem Einkommen.
Staatsangehörigkeitsgesetz § 38
Iris
Wistuba
Einbürgerungen / Allgemeines Aufenthaltsrecht
zuwanderung-einwanderung-telefonisch
Montag
14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Dienstag
8.00 Uhr bis 10.00 Uhr
Donnerstag
8.00 Uhr bis 10.00 Uhr
Freitag
8.00 Uhr bis 10.00 Uhr
Freitext
Bei den Öffnungszeiten handelt es sich um Telefonsprechzeiten, während denen ein Termin vereinbart werden kann.
Sämtliche Dienstleistungen der Ausländerbehörde erhalten Sie nur nach vorheriger Terminabsprache.
Einbürgerung und
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Als Abschluss einer gelungenen Integration können Sie auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn Sie sich längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
Das Einbürgerungsrecht unterscheidet zwischen einem Rechtsanspruch auf Einbürgerung und einer Ermessenseinbürgerung.
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn Sie
Die Frist von 8 Jahren wird auf 7 Jahre verkürzt, wenn Sie den Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz erfolgreich absolviert haben. Eine weitere Verkürzung auf 6 Jahre ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (besondere Integrationsleistungen, besonderes bürgerschaftliches Engagement, erfolgreicher Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder einem Nachweis von Sprachkenntnissen, die mindestens das Sprachniveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erreichen).
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Ein Abschluss einer deutschen Hauptschule (Deutschnote mindestens ausreichend), ein vergleichbarer oder höher Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule sowie eine abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland dienen ebenfalls als Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse,
Ihre Kenntnisse zur Rechts- und Gesellschaftsordnung und zu den Lebensverhältnissen in Deutschland können Sie durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Einbürgerungstest nachweisen. Ausreichend ist aber auch der Abschluss einer deutschen Hauptschule oder ein vergleichbarer oder höherer Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule. Die Vorlage einer abgeschlossenen Berufsausbildung in Deutschland hingegen ist als Nachweis nicht geeignet.
Für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger besteht die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung unter erleichterten Bedingungen.
Zuständig:
Den Einbürgerungsantrag stellen Sie persönlich beim Fachdienst Zuwanderung|Integration. Dort erhalten Sie auch den erforderlichen Antrag und eine individuelle Beratung. Darüber hinaus stehen die Antragsvordrucke zum ausfüllen und ausdrucken auch online zur Verfügung.
Aufgrund der Vielzahl verschiedener gesetzlicher Regelungen bzw. Fallgruppen ist es nicht möglich, alle Voraussetzungen, die für eine Einbürgerung erfüllt sein müssen, hier zu nennen. Einzelheiten erfahren Sie im Beratungsgespräch.Höhe der Einbürgerungsgebühren
255,00 € je Einbürgerung
51,00 € für jedes miteingebürgertes Kind ohne eigenem Einkommen.
Staatsangehörigkeitsgesetz § 38
In einem Beratungsgespräch erhalten Sie Informationen darüber, welche Unterlagen in Ihrem Fall benötigt werden oder Sie laden die Unterlagenanforderung und die erforderliche Datenschutzerklärung hier herunter.
Tag | |
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Montag: | 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr |
Dienstag: | 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr |
Donnerstag: | 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr |
Freitag: | 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr |
Bei den Öffnungszeiten handelt es sich um Telefonsprechzeiten, während denen ein Termin vereinbart werden kann.
Sämtliche Dienstleistungen der Ausländerbehörde erhalten Sie nur nach vorheriger Terminabsprache.