Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

 

Einbürgerung und
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

 

Als Abschluss einer gelungenen Integration können Sie auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn Sie sich längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

Das Einbürgerungsrecht unterscheidet zwischen einem Rechtsanspruch auf Einbürgerung und einer Ermessenseinbürgerung.
 

Es besteht ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn Sie

  • sich seit 5 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhalten und eine Niederlassungserlaubnis besitzen,
  • eine Loyalitätserklärung abgeben,
  • Ihren Lebensunterhalt für sich und für Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II/SGB XII (Bürgergeld/Grundsicherung) bestreiten können,
  • nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind,
  • über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und
  • über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen.

Eine weitere Verkürzung der Voraufenthaltszeit auf 3 Jahre ist möglich, wenn Sie uneingeschränkt imstande sind, Ihren Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nachhaltig ohne öffentliche Transferleistungen zu bestreiten, deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau der Stufe C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und besondere Integrationsleistungen nachweisen können. Zu den besonderen Integrationsleistungen gehören insbesondere im Bundesgebiet erbrachte besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement. Zum bürgerschaftlichen Engagement gehören insbesondere ehrenamtliche Tätigkeiten bei der freiwilligen Feuerwehr, dem THW oder anderen Rettungsorganisationen oder bei sozialen Diensten oder Vereinen im sportlichen, sozialen, politischen, gewerkschaftlichen oder kulturellen Bereich, mit denen ein den Durchschnitt übersteigender Wille zur Integration in die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland dokumentiert wird.

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Ein Abschluss einer deutschen Hauptschule (Deutschnote mindestens ausreichend), ein vergleichbarer oder höher Schulabschluss einer deutschen  allgemeinbildenden Schule sowie eine abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland dienen ebenfalls als Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse.
 

Ihre Kenntnisse zur Rechts- und Gesellschaftsordnung und zu den Lebensverhältnissen in Deutschland können Sie durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Einbürgerungstest nachweisen. Ausreichend ist aber auch der Abschluss einer deutschen Hauptschule oder ein vergleichbarer oder höherer Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule. Die Vorlage einer abgeschlossenen Berufsausbildung in Deutschland hingegen ist als Nachweis nicht geeignet.

Für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger besteht die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung unter erleichterten Bedingungen.

Zuständig:
Den Einbürgerungsantrag stellen Sie persönlich beim Fachdienst Zuwanderung|Integration. Dort erhalten Sie auch den erforderlichen Antrag und eine individuelle Beratung. Darüber hinaus stehen die Antragsvordrucke zum Ausfüllen und Ausdrucken auch online zur Verfügung.

Aufgrund der Vielzahl verschiedener gesetzlicher Regelungen bzw. Fallgruppen ist es nicht möglich, alle Voraussetzungen, die für eine Einbürgerung erfüllt sein müssen, hier zu nennen. Einzelheiten erfahren Sie im Beratungsgespräch.

Weitere Informationen zum Thema Einbürgerungen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung. Sie finden dort auch einen Quick-Check, mit welchem Sie festestellen können, ob Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erfüllen. Nutzen Sie dafür bitte folgenden Link: https://www.einbuergerung.de/index.php

 

 

Höhe der Einbürgerungsgebühren

255,00 € je Einbürgerung
51,00 € für jedes miteingebürgertes Kind ohne eigenem Einkommen. 

Staatsangehörigkeitsgesetz § 38

 

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Kontakt

Einbürgerungen / Allgemeines Aufenthaltsrecht
Nebenstelle Am Hüttengraben 29
Am Hüttengraben 29
59759 Arnsberg
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Montag:14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Dienstag:8.00 Uhr bis 10.00 Uhr
Donnerstag:8.00 Uhr bis 10.00 Uhr
Freitag:8.00 Uhr bis 10.00 Uhr

Bei den Öffnungszeiten handelt es sich um Telefonsprechzeiten, während denen ein Termin vereinbart werden kann.

Sämtliche Dienstleistungen der Ausländerbehörde erhalten Sie nur nach vorheriger Terminabsprache.

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