Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

 

Einbürgerung und
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Als Abschluss einer gelungenen Integration können Sie auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn Sie sich längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

Das Einbürgerungsrecht unterscheidet zwischen einem Rechtsanspruch auf Einbürgerung und einer Ermessenseinbürgerung.

Es besteht ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn Sie

  • sich seit 8 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhalten und eine Niederlassungserlaubnis besitzen,
  • eine Loyalitätserklärung abgeben,
  • Ihren Lebensunterhalt für sich und für Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II/SGB XII (Hartz IV/Grundsicherung) bestreiten können,
  • die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder diese verloren geht (Ausnahmen sind möglich, Informationen erhalten Sie im Beratungsgespräch),
  • nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind,
  • über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und
  • über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen.

Die Frist von 8 Jahren wird auf 7 Jahre verkürzt, wenn Sie den Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz erfolgreich absolviert haben. Eine weitere Verkürzung auf 6 Jahre ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (besondere Integrationsleistungen, besonderes bürgerschaftliches Engagement, erfolgreicher Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder einem Nachweis von Sprachkenntnissen, die mindestens das Sprachniveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erreichen).

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Ein Abschluss einer deutschen Hauptschule (Deutschnote mindestens ausreichend), ein vergleichbarer oder höher Schulabschluss einer deutschen  allgemeinbildenden Schule sowie eine abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland dienen ebenfalls als Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse,

Ihre Kenntnisse zur Rechts- und Gesellschaftsordnung und zu den Lebensverhältnissen in Deutschland können Sie durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Einbürgerungstest nachweisen. Ausreichend ist aber auch der Abschluss einer deutschen Hauptschule oder ein vergleichbarer oder höherer Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule. Die Vorlage einer  abgeschlossenen Berufsausbildung in Deutschland hingegen ist als Nachweis nicht geeignet.

Für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger besteht die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung unter erleichterten Bedingungen.

Zuständig:

Den Einbürgerungsantrag stellen Sie persönlich beim Fachdienst Zuwanderung|Integration. Dort erhalten Sie auch den erforderlichen Antrag und eine individuelle Beratung. Darüber hinaus stehen die Antragsvordrucke zum ausfüllen und ausdrucken auch online zur Verfügung.

Aufgrund der Vielzahl verschiedener gesetzlicher Regelungen bzw. Fallgruppen ist es nicht möglich, alle Voraussetzungen, die für eine Einbürgerung erfüllt sein müssen, hier zu nennen. Einzelheiten erfahren Sie im Beratungsgespräch.

Höhe der Einbürgerungsgebühren

255,00 € je Einbürgerung
51,00 € für jedes miteingebürgertes Kind ohne eigenem Einkommen.

Staatsangehörigkeitsgesetz § 38

In einem Beratungsgespräch erhalten Sie Informationen darüber, welche Unterlagen in Ihrem Fall benötigt werden oder Sie laden die Unterlagenanforderung und die erforderliche Datenschutzerklärung hier herunter.

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Kontakt

Einbürgerungen / EU Aufenthaltsangelegenheiten/Statistik
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