X

Wir sind wieder online!

Wir freuen uns, wieder mit unserer regulären Seite online zu sein.
Danke für Ihr Verständnis in den letzten Monaten.

Sie finden hier viele der vertrauten Inhalte - aber noch nicht alle:

- die Suchfunktion
- der Veranstaltungskalender
- das ArnsberGIS
- die Inhalte der Channel-Seiten

fehlen noch und werden erst später wieder aktiviert.

Städtebauliche Verträge

Die Stadt Arnsberg und zumeist private Partner:innen (z. B. Grundstückseigentümer:innen) können städtebauliche Verträge nach § 11 Baugesetzbuch u. a. im Zuge der Aufstellung von Bebauungsplänen abschließen, um beispielsweise Regelungen zur Übernahme von Kosten oder von Maßnahmen (z. B. die Erschließung von Grundstücken), die ansonsten der öffentlichen Hand obliegen, zu treffen.

Bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 Baugesetzbuch ist zwingend ein sogenannter Durchführungsvertrag zwischen Vorhabenträger:innen und Stadt Arnsberg abzuschließen.

In dieser besonderen Form des städtebaulichen Vertrages muss die Durchführung des mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplanes konkret verbundenen Projektes u. a. in zeitlicher Hinsicht geregelt werden.


Ansprechperson