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Behinderung & Ausweis

Wo wird der Antrag auf Schwerbehinderung gestellt?

Die Antragstellung ist nicht bundesweit einheitlich geregelt. Im Normalfall kann ein Antrag jedoch beim Landratsamt oder der Kreisverwaltung gestellt werden. Die Stadt- und Gemeindeverwaltungen können hierzu jedoch Auskunft geben, wie die Regelung in Ihrem Kreis gehandhabt wird und welche Behörde einen Schwerbehindertenausweis ausstellt.

Das Versorgungsamt des Hochsauerlandkreises stellt auf Antrag folgende Merkmale fest:

  • das Vorliegen einer Behinderung,
  • den Grad der Behinderung (GdB) sowie unter Umständen weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen

Hier finden Sie das Antragsformular:
www.hochsauerlandkreis.de/fileadmin/user_upload/Buergerservice/PDF-Formulare/FD53_Antrag_Schwerbeh_2021.pdf

Sie können das Formular ausdrucken oder die Antragsformulare im Kreishaus in Meschede oder in den Stadtbüros der Stadt Arnsberg abholen.

Hier finden Sie den Link zu den Stadtbüros in den Stadtteilen der Stadt Arnsberg
www.arnsberg.de/rathaus-politik/ihr-anliegen/abteilungen/stadtbuero

Onlineantrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit
Voraussetzungen:

  • Sie haben ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis
  • Bei Ihnen wurde mindestens ein Grad der Behinderung (GdB) von
    30 festgestellt

www.arbeitsagentur.de/menschen-mit-behinderungen/gleichstellung

Nachteilsausgleich & Rechte

Behinderte Menschen sind in ihrem privaten und beruflichen Alltag zahlreichen Nachteilen ausgesetzt. In ganz unterschiedlichen Bereichen können Betroffene daher so genannte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen, die im wörtlichen Sinne einige der Nachteile und Mehraufwendungen ausgleichen sollen. So gibt es für schwerbehinderte Menschen beispielsweise gesonderte arbeitsrechtliche Regelungen, bestimmte Steuervergünstigungen oder etwa auch die Berechtigung zur kostenlosen Benutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).


Die Gewährung einzelner Nachteilsausgleiche muss separat beantragt werden und ist darüber hinaus abhängig von der Vorlage des Schwerbehindertenausweises. Ausgestellt wird dieser vom zuständigen Versorgungsamt, welches gleichzeitig auch den Anspruch auf die Eintragung bestimmter Merkzeichen prüft. Diese Merkzeichen berechtigen den Träger des Ausweises wiederum zur Inanspruchnahme weiterer
Nachteilsausgleiche.

Welche Merkzeichen gibt es/welche Bedeutung haben Sie?

Neben der Feststellung des GdB prüft das Versorgungsamt auch die Anspruchsvoraussetzungen für die sogenannten Merkzeichen. Diese Merkzeichen berechtigen zur Inanspruchnahme weiterer
Nachteilsausgleiche. Auf dem Schwerbehindertenausweis können folgende Merkzeichen vermerkt werden:

B - Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson
Bl - Blind
G - Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt
aG - außergewöhnlich gehbehindert
Gl - Gehörlos
H - Hilflos
RF - Rundfunkgebührenbefreiung und Telefongebührenermäßigung möglich


Die Entscheidung über den GdB obliegt den Versorgungsämtern. Für die Stadt Arnsberg ist das Versorgungsamtsamt des Hochsauerlandkreises zuständig. Wenn Sie mit der Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, gegen den Bescheid Widerspruch und gegebenenfalls gegen einen Widerspruchsbescheid Klage zu erheben. Die Voraussetzungen können Sie den jeweiligen Bescheiden entnehmen.

Die Zeichen für Vergünstigungen

Merkzeichen Wer es bekommt       Was es bringt
G=erheblich gehbindert Menschen, die zu Fuß sehr
eingeschränkt sind und Strecken
von zwei Kilometern nicht ohne
große Schwierigkeit schaffen.
  • Freifahrt² oder Ermäßigung in öffentlichen Verkehrsmitteln.
  • Ermäßigte Kfz-Steuer.
  • Weitere Steuervorteile.
aG = außergewöhnlich
gehbehindert
Wer sich nur mit fremder Hilfe
oder unter äußerster Anstrengung
fortbewegen kann und auf die
Mobilität bezogen einen Behin-
derungsgrad von 80 hat
  • Freifahrt² oder Ermäßigung in öffentlichen Verkehrsmitteln.
  • Zuschuss zu Kauf oder Umbau eines Autos.
  • Befreiung von der Kfz-Steuer.
  • Parkerleichterungen.
  • In vielen Gemeinden: Fahrdienst.
H = hilflos Menschen, die im Alltag Hilfe
brauchen, etwa beim Anziehen
oder Essen. Generell bei
schwerer Beeinträchtigung wie
Blindheit oder Querschnitts-
lähmung.
  • Freifahrt³ in öffentlichen Verkehrsmitteln.
  • Befreiung von der Kfz-Steuer.
  • Zuschuss zum Kauf oder Umbau eines Autos.
  • In vielen Gemeinden: Fahrdienst
  • Befreiung von derHundesteuer
Bl=blind                         

Wenn das Augenlicht vollständig fehlt oder die Sehschärfe auf beiden Augen und bei
beidseitiger Sehprüfung nicht
mehr als ein Fünfzigstel beträgt

  • Freifahrt³ in öffentlichen Verkehrsmitteln.
  • Befreiung von der Kfz-Steuer, Parkerleichterungen.
  • Ermäßigter Rundfunkbeitrag.
  • In vielen Bundesländern/Gemeinden: Blindengeld, Befreiung von der Hundesteuer für ausgebildete Hunde
Gl = gehörlos Menschen, die auf beiden Ohren
taub sind. Als gehörlos gelten
auch stark Schwerhörige mit
schweren Sprachstörungen.
  • Freifahrt² oder Ermäßigung in öffentlichen Verkehrs-mitteln.
  • Ermäßigte Kfz-Steuer.
  • Ermäßigter Rundfunkbeitrag.
  • In einigen Bundesländern: Gehörlosengeld.
Tbl = taubblind Ab einem Grad der Behinderung
von 70 wegen Hörstörung und
100 wegen Sehstörung.
  • Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
  • Betroffene können die Erleichterungen der Merkzeichen Bl und Gl nutzen.
B = Begleitung
erforderlich
Wer in Bus und Bahn regelmäßig
Hilfe beim Ein- und Aussteigen,
bei der Orientierung oder
während der Fahrt braucht.
  • Kostenlose Mitnahme einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln, häufig auch im innerdeutschen Flugverkehr.
  • Urlaubskosten für Begleitperson steuerlich absetzbar
RF = Befreiung  vom      
Rundfunkbeitrag

Wer aufgrund der Behinderung               
ständig von öffentlichen
Veranstaltungen ausgeschlossen
ist.

  • Ermäßigter Rundfunkbeitrag.
  • Ermäßigte Telefongebühren (Sozialtarif Deutsche Telekom).

²: Fällig wird eine Jahresgebühr von 80 Euro für eine Wertmarke.

³: Notwendig ist eine kostenlose Wertmarke für den Ausweis.

Weitere Informationen:
www.schwerbehindertenausweis.de/nachteilsausgleich-suche

Schwerbehinderte Menschen können, je nach Merkzeichen und Grad der Behinderung, eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung auf die Kraftfahrzeugsteuer erhalten.
Von der Kraftfahrzeugsteuer können sich folgende Personen befreien lassen:

  • hilflose Menschen (Merkzeichen H)
  • blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
  • außergewöhnliche gehbehinderte Menschen (Merkzeichen aG)

Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 50% müssen die Vorrausetzungen für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (grün-oranger
Schwerbehindertenausweis) vorliegen. Die ist bei den Merkzeichen „G“ und „Gl“ der Fall. Eine Nutzung der unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr ist bei der Steuerermäßigung nicht mehr
möglich.


Die schwerbehinderte Person muss als Halter des Fahrzeuges eingetragen sein. Ebenso gilt die Steuervergünstigung für maximal ein Fahrzeug. Das Fahrzeug darf nicht zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) genutzt werden. Andere Personen dürfen das Fahrzeug nur benutzen, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.


Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Schädigungsfolge (GdS) bzw. einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 und den Merkzeichen EB, VB oder der Bezeichnung Kriegsbeschädigt,
denen am 31. Mai 1979 die Kraftfahrzeugsteuer erlassen war (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 KraftStG 1972), erhalten ebenfalls die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Sie werden einer außergewöhnlich gehbehinderten Person gleichgestellt, ohne dass tatsächlich eine Gehbehinderung vorliegen muss. Der Antrag auf Steuervergünstigung ist schriftlich bei der örtlich zuständigen Stelle des Hauptzollamtes bzw. Zollamtes zu stellen.
Telefon: 02932/ 201 1309


Weitere Informationen

  • Nachteisausgleichsuche:

www.schwerbehindertenausweis.de/nachteilsausgleich-suche

  • Zoll - Steuervergünstigungen für schwerbehinderte Menschen

www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Kraftfahrzeugsteuer/Steuerverguenstigungen/steuervergue
nstigungen_node.html

  • ÖPNV-Info - Berechtigungsabfrage für die Wertmarke

www.oepnv-info.de/freifahrt/unentgeltliche-befoerderung/berechtigungsabfrage-fuer-die-
wertmarke

  • LWL Broschüre: „Behinderung & Ausweis“

www.lwl-inklusionsamt-arbeit.de/media/filer_public/6c/49/6c49e83b-c7a4-4f97-
800e-00dffe4d7c38/lwl_bua_2018_ua.pdf

  • Rechtsgrundlagen
    • § 3a KraftStG (Kraftfahrzeugsteuergesetz)
  • Vergünstigungen für Schwerbehinderte

 

Oftmals besteht Unsicherheit, unter welchen Voraussetzungen Menschen mit Behinderung einen Behindertenparkplatz nutzen dürfen. Die wichtigste Grundregel lautet:


Behindertenparkplätze (erkennbar an dem Rollstuhlfahrersymbol) dürfen nur mit dem blauen Parkausweis genutzt werden! Folgende Gründe reichen ausdrücklich nicht aus:

  • Sie müssen nur kurz zum Bäcker, Geldautomaten etc.
  • Sie sind aufgrund einer akuten Erkrankung nicht gut zu Fuß oder haben schwere Pakete oder Koffer dabei.
  • Sie finden keinen anderen Parkplatz.
  • Sie haben einen Schwerbehindertenausweis, aber keinen blauen Parkausweis.
  • Es sind noch ausreichend andere Behindertenparkplätze unbelegt.

Die Parkerlaubnisse für Menschen mit Behinderung sind an enge Voraussetzungen geknüpft (dazu weiter unten mehr). Personen mit einem entsprechenden Parkausweis haben die Parkplätze dringend nötig.
Behindertenparkplätze sind in aller Regel größer bemessen, damit das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen eines Rollstuhles problemlos möglich ist. Die Parkplätze liegen oft in unmittelbarer Nähe von
Eingängen, da sich in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen vielfach nur unter großer Anstrengung fortbewegen können. Behindertenparkplätze sind kein Privileg, sondern beseitigen Nachteile aufgrund einer Behinderung. Bitte nehmen Sie Rücksicht aufeinander!


Das unberechtigte Parken auf einem Behindertenparkplatz kann mit einem Verwarngeld in Höhe von 35 € geahndet werden. Im Jahr 2016 wurden in Arnsberg 1.592 Personen kostenpflichtig verwarnt. Bitte sorgen Sie dafür, dass Sie in diesem Jahr kein "Knöllchen" erhalten und parken Sie vorschriftsmäßig.

Welche Parkausweise gibt es?

  • Blauer Parkausweis für Menschen mit Behinderung (EU-einheitlicher Parkausweis)

Wer kann den blauen Parkausweis erhalten?

  • schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
  • blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
  • schwerbehinderte Menschen mit Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen (z. B. Amputationen der Arme)

Wer kann die orange Parkkarte erhalten?

  • schwerbehinderte Menschen (Merkzeichen G und B) und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule mit Auswirkungen auf das Gehvermögen).
  • schwerbehinderte Menschen (Merkzeichen G und B) und einem GdB von mindestens 70 nur auf die Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule mit Auswirkungen auf das Gehvermögen) und gleichzeitig einem GdB von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atemorgane.
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von mindestens 60 vorliegt.
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn dafür ein GdB von mindestens 70 vorliegt.

Wichtig: Parken auf Behindertenparkplätzen (erkennbar an dem Rollstuhlfahrersymbol) nur mit dem blauen Parkausweis!

Folgende Rechte können mit dem blauen und dem orangenen Parkausweis genutzt werden:

  • Parken (mit Parkscheibe) bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot (auf Antrag kann für bestimmte Halteverbotsstrecken auch eine längere Parkzeit genehmigt werden).
  • Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots.
  • Parken über die zugelassene Zeit hinaus auf Parkflächen, bei denen durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist.
  • Parken während der Ladezeiten in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.
  • Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung.
  • Parken auf Anwohnerparkplätzen bis zu drei Stunden.
  • Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern (bis zu 24 Stunden)

Wichtig: In zumutbarer Entfernung darf keine andere Parkmöglichkeit bestehen.


Wo kann ich die Parkausweise beantragen?

Die Parkausweise können in allen Stadtbüros der Stadt Arnsberg beantragt werden. Der Parkausweis wird gebührenfrei ausgestellt.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Schwerbehindertenausweis und/oder Feststellungsbescheid
  • ein aktuelles Passfoto (nur beim blauen Parkausweis)

 

Unter diesem Link finden Sie einen Steckzettel zum Ausdrucken mit dem Cartoon von Phil Hubbe: www.arnsberg.de/fileadmin/user_upload/Bilder_und_pdf-Dateien/3.9.3/Hubbe_Falschparker-Cartoon.pdf