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Häufig gestellte Fragen

Was ist die Bedeutung der Nutzungsrechtsnachfolge?

Bei Kauf eines Wahlgrabes wird mit der entsprechenden Verleihungsurkunde grundsätzlich auch ein Vordruck für die Angabe eines Nutzungsrechtsnachfolgers zur Rücksendung an die Friedhofsverwaltung  übersandt.

Dies hat den Zweck, frühzeitig einen Rechtsnachfolger zu benennen, an den sich die Friedhofsverwaltung bei etwaigem Klärungsbedarf wenden kann, wenn der eigentliche Nutzungsberechtigte nicht mehr in der Lage ist, sich um die Grabstätte zu kümmern bzw. verstirbt. Bei Fehlen einer solchen Erklärung wäre gegebenenfalls  die erbrechtliche Reihenfolge maßgeblich.

 

Wann erfolgt eine Kostenübernahme durch den Hochsauerlandkreis?

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht nach dem Sozialgesetzbuch die Möglichkeit einer Übernahme der mit einer Bestattung zusammenhängenden Gebühren. Der entsprechende Antrag ist an den Hochsauerlandkreis (HSK) zu richten. Hier erhalten Sie weitere Informationen. Um Mahnverfahren u. ä. zu vermeiden, setzen Sie bitte die Friedhofsverwaltung zeitnah über Ihren Antrag beim HSK in Kenntnis.

 

Welche Ruhezeiten sind zu erfüllen?

Unter einer Ruhezeit versteht man den durch die Friedhofssatzung festgelegten Zeitraum, für die ein Sarg- oder Urnengrab mindestens bestehen muss.

Die Ruhezeit bei Sargbestattungen beträgt 30 Jahre (bei einem Sterbealter unter fünf Jahren 25 Jahre). Bei Urnenbestattungen ist eine Ruhezeit von 20 Jahren vorgesehen.  

 

Unter welchen Voraussetzungen ist eine vorzeitige Einebnung von Grabstätten möglich?

Bei der Entfernung einer Grabstätte vor Ablauf der vorgeschriebenen Ruhezeit (bei Sargbestattungen 30 und bei Urnenbestattungen 20 Jahre) handelt es sich um eine vorzeitige Einebnung.

Diese ist gemäß § 11 der Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Arnsberg lediglich in begründeten Ausnahmefällen möglich. Ein entsprechender Antrag wird durch die Friedhofsverwaltung geprüft. Die vorzeitige Einebnung ist außerdem gebührenpflichtig: Für die Einebnung selbst wird eine Gebühr von 116,00 EUR erhoben. Hinzukommen 8,04 EUR/m² für jedes Kalenderjahr bis zum Erreichen der Ruhefrist zuzüglich 177,00 EUR für die Entfernung eines stehenden bzw. 118,00 EUR für die Entfernung eines liegenden Grabmals.