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Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Arnsberg. Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben Bürger:innen die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Der Widerspruch ist gebührenfrei und gilt jeweils bis zum Widerruf.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Soweit Bürger:innen die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Absatz 2 BMG in Verbindung mit § 58 c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der die meldepflichtige Person nicht angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

Der Datenübermittlung gemäß § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 3 BMG kann widersprochen werden.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Bürger:innen können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 1 in Verbindung  mit § 50 Absatz 5 BMG widersprechen.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk

Widersprochen werden kann der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 2 in Verbindung mit § 50 Absatz 5 BMG.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 3 in Verbindung mit § 50 Absatz 5 BMG kann widersprochen werden.

Die Stadtbüros als Meldebehörde der Stadt Arnsberg nehmen den Widerspruch elektronisch (Service-Portal: portal.arnsberg.de), schriftlich oder zur Niederschrift auf:

  • Stadtbüro Neheim, Lange Wende 6a, 59755 Arnsberg
  • Stadtbüro Arnsberg, Alter Markt 19, 59821 Arnsberg