Arnsberg. Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben Bürger:innen die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Der Widerspruch ist gebührenfrei und gilt jeweils bis zum Widerruf.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Soweit Bürger:innen die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Absatz 2 BMG in Verbindung mit § 58 c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der die meldepflichtige Person nicht angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Der Datenübermittlung gemäß § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 3 BMG kann widersprochen werden.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Bürger:innen können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 50 Absatz 5 BMG widersprechen.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk
Widersprochen werden kann der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 2 in Verbindung mit § 50 Absatz 5 BMG.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 3 in Verbindung mit § 50 Absatz 5 BMG kann widersprochen werden.
Die Stadtbüros als Meldebehörde der Stadt Arnsberg nehmen den Widerspruch elektronisch (Service-Portal: portal.arnsberg.de), schriftlich oder zur Niederschrift auf:
- Stadtbüro Neheim, Lange Wende 6a, 59755 Arnsberg
- Stadtbüro Arnsberg, Alter Markt 19, 59821 Arnsberg