Erhaltungssatzung
Altstadt Arnsberg

Der auf einem Bergrücken der prägnanten Doppelschleife der Ruhr gelegene historische Stadtkern von Arnsberg ist von herausragender Bedeutung für die Identität von Stadt und Region. Er stellt zudem ein wichtiges europäisches Kulturerbe dar und zählt zum immateriellen Reichtum von Stadt und Region. Hier wird die geschichtliche Entwicklung Arnsbergs erlebbar: angefangen mit der Bebauung des Schlossberges um 1100 als weltliches Regierungszentrum und der Gründung des Klosters Wedinghausen als geistliches und kulturelles Zentrum über die mittelalterliche Stadt mit ihren Wehrtürmen und Burgmannshöfen bis zur klassizistischen Stadterweiterung mit Neumarkt, Auferstehungskirche und Bürgergärten. Die Stadtsilhouette mit ihren städtebaulichen Ensembles und Baudenkmälern wird überregional beachtet. Sie ist Zeugnis einer über Jahrhunderte gewachsenen und sorgsam weiterentwickelten regionalen Baukultur in Südwestfalen, die zugleich die Bedeutung Arnsbergs für die damaligen europäischen Netzwerke zum Ausdruck bringt. Auf der Basis des 1989 beschlossenen Sanierungsgebietes und umfangreichen Investitionen in die öffentliche Infrastruktur wurde die Altstadt städtebaulich aufgewertet. Mit dem neuen nordrheinwestfälischen Förderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ verabschiedete der Rat eine neue sogenannte Erhaltungssatzung (pdf, 2,6 MB), die die bisherige Sanierungsgrundlage ablöst und damit Ortsrecht der Stadt Arnsberg auf der Grundlage des Baugesetzbuches ist.
Das historische Arnsberg in seiner städtebaulichen Gestalt qualitätsvoll weiterzuentwickeln und sie damit für zukünftige Generationen zu bewahren ist das Ziel dieser Erhaltungssatzung.
Die Erhaltungssatzung für die Altstadt Arnsberg
- ist ein Instrument, um die über Jahrhunderte gewachsene Altstadt Arnsberg in ihrer städtebaulichen Gestalt (Ortsbild, Stadtgestalt) und mit ihren bauhistorischen Entwicklungsphasen zu schützen (städtebaulicher Denkmal und Ensembleschutz).
- gilt nicht für innere Umbauten und Änderungen, die das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage unverändert lassen (gesetzliche Regelungen z. B. zum Denkmalschutz bleiben davon unberührt). Sie gilt auch nicht für den Rückbau bzw. Errichtung von baulichen Anlagen, welche gem. Landesbauordnung nicht unter den Gebäudebegriff fallen (ausgenommen Einfriedungen, Stellplätze und Werbeanlagen),
- ist eine baurechtliche Satzung, die auf der Grundlage des Besonderen Städtebaurechts des Baugesetzbuchs (BauGB) erlassen wurde (Rechtsgrundlage dafür sind die §§ 172 ff. des BauGB).
In Generationen denken - gemeinsam handeln!
Weil das Handeln im Bereich der historischen Altstadt nicht nur der Gegenwart dient, haben wir gemeinsam die Aufgabe, in Generationen zu denken und das baukulturelle Erbe an die nächste Generation weiter zu geben.
Das heißt, dass:
Das heißt, dass:
- jede Veränderung der äußeren Gestalt eines Gebäudes (z. B. Fassadenanstrich, Neueindeckung eines Daches),
- alle Nutzungsänderungen,
- die bauliche Errichtung neuer Anlagen und
- der Abbruch von baulichen Anlageninnerhalb der Erhaltungssatzung mit einer Genehmigung zu beantragen sind.

Bei der Antragstellung wird geprüft, ob sich ein Vorhaben in die Umgebung einfügt oder diese beeinträchtigt. In kritischen Fällen wird im Rahmen der kostenlosen Bau und Gestaltungsberatung nach einer Lösungsmöglichkeit gesucht.
Im Ergebnis soll dann die erhaltungsrechtliche Genehmigung erteilt werden. In der Einzelfallprüfung kommt es auf die tatsächliche Situation an. Die städtebauliche Bedeutung baulicher Anlagen kann dabei von kleinteiligen, aber besonderen Merkmalen begründet sein, wie z. B. Sockel, Fenstergewände, Fensterläden etc.Bebauungspläne gehen der Gestaltungssatzung vor.
In Anbetracht der zahlreichen unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sowie Außenbereichen (gem. § 35 BauGB) in der Altstadt ist der Katalog an genehmigungsfreien Vorhaben bereits heute sehr eingeschränkt, sodass künftig vorrangig neue Werbeanlagen hiervon betroffen sein werden.
Für welche Fälle ist eine erhaltungsrechtliche Prüfung erforderlich?
- Rückbau baulicher Anlagen:
- Voll und Teilabriss des Hauptgebäudes
- Abriss von Balkonen, Treppenanlagen
- Abriss straßenseitiger Einfriedungen - Errichtung baulicher Anlagen:
- Errichtung von Haupt und Nebengebäuden
- Errichtung straßenseitiger Einfriedungen Anlage von Stellplätzen
- Errichtung von Werbeanlagen - Bauliche Änderungen des Gebäudes:
- Aufstockung Dachumbau einschließlich Dachgauben oder Dachflächenfenster
- Erneuerung der Gebäudeaußenhaut und des Fassaden anstrichs
- Neueindeckung von Dächern
- Einbau neuer Fenster, Außentüren und Tore - Nutzungsänderung:
- Nutzungsänderung eines Gebäudes (Haupt und Nebengebäude)
Für die aufgrund dieser Satzung notwendigen Anträge werden keine Gebühren erhoben.
