Beflaggung öffentlicher Gebäude
Die Beflaggung der Rathäuser richtet sich nach der Beflaggungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Regelmäßig wird an folgenden Tagen beflaggt:
| Datum | Grund |
|---|---|
| 27. Januar | Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus; (es wird halbmast geflaggt) |
| 01. Mai | Tag des Friedens und der Völkerverständigung |
| 05. Mai | Europatag; Jahrestag der Gründung des Europarats 1949 |
| 23. Mai | Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes 1949 |
| 17. Juni | Jahrestag des Volksaufstandes in der ehemaligen DDR 1953 |
| 20. Juli | Jahrestag des Attentats auf Hitler 1944 und Gedenken an den Deutschen Widerstand gegen das NS-Regime |
| 3. Oktober | Tag der Deutschen Einheit; Jahrestag der Wiedervereinigung 1990 |
| 2. Sonntag vor dem ersten Advent |
Volkstrauertag; Zur Erinnerung an die Opfer der Weltkriege und des Nationalsozialismus seit 1952 (es wird halbmast geflaggt) |
| Wahlen | zu Tagen allgemeiner Wahlen (Wahl des Europäischen Parlaments, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen) |
| weiter Anlässe | weitere Beflaggungsanlässe und -tage werden im Einzelfall vom Innenministerium bestimmt und bekanntgegeben |
Die Beflaggung hat von links nach rechts in folgender Reihenfolge zu erfolgen:
- Europaflagge (sofern sie gesetzt wird),
- Bundesflagge,
- Landesflagge bzw. Landesdienstflagge,
- Flaggen der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände.
Beginn der Beflaggung ist um 07.00 Uhr und sie endet im Regelfall mit Eintritt der Dunkelheit.







