gesetzliche Betreuung
Das Amtsgericht prüft von Amts wegen (aufgrund eines Antrags eines Betroffenen oder auf Anregung anderer/ z.B. Krankenhaus) ob im Einzelfall die Voraussetzungen gegeben sind, die eine rechtliche Betreuung erforderlich machen. Die Voraussetzungen erfüllen Menschen, die psychisch krank oder körperlich und/oder seelisch behindert sind und ihre Angelegenheiten aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht selbständig regeln können.
Eine gesetzliche Betreuung wird vom Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) zum Wohle des Betreuten für die Lebensbereiche und Aufgaben eingerichtet, in denen er Hilfe und Unterstützung braucht.
Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten durch andere Hilfen oder durch einen Bevollmächtigten erledigt werden können.
Wurde kein Betreuer durch eine Betreuungsverfügung benannt, so hat die Betreuungsbehörde einen geeigneten Betreuer zu suchen, wenn eine Betreuung eingerichtet werden muss. In der Regel sind das dann Familienangehörige, ehrenamtliche Betreuer oder bei schwierigen Fällen Berufs - oder Vereinsbetreuer.







