Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung kommt insbesondere dann in Frage, wenn sich niemand bereit erklärt oder sie niemanden kennen, dem sie eine Vollmacht erteilen könnten, oder wenn sie andere Gründe haben, eine gerichtlich kontrollierte Regelung ihrer Angelegenheiten wünschen.
Durch eine rechtzeitig (in gesunden Zeiten) geschriebene Betreuungsverfügung können sie ihre Person, den späteren Betreuer, benennen. Damit haben sie die Möglichkeit, Einfluss zu nehmen, wer ihr Betreuer werden soll. Tritt der Fall ein, dass eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden muss, so prüft das Amtsgericht (Betreuungsbehörde) den genannten Betreuer und ernennt ihn bei Eignung für diese Aufgabe (§1896 Abs. 1BGB). Der Betreuer ist dem Amtsgericht berichtspflichtig und muss bestimmte Dinge mit dem Gericht abklären (Wohnungsauflösung, Kündigung, Geldgeschäfte) oder genehmigen lassen (er kann nicht machen, was er will).
Nachteil der Betreuungsverfügung ist, dass sie den vorgeschlagenen Betreuer nicht zum sofortigen Handeln ermächtigt, da der Rechtsweg erst durchlaufen werden muss:
- Antrag auf Einrichtung einer Betreuung durch nahe Verwandte, Krankenhaus, Gesundheitsamt oder dem Betreuten selbst, beim Amtsgericht.
- Bestellung eines Gutachters durch das Amtsgericht, mit der Bitte um Stellungnahme, ob aus gesundheitlichen Gründen eine Betreuung eingerichtet werden muss, mit Angabe der Aufgabenkreise, in denen der Betreuer tätig werden soll.
- Einbindung der Betreuungsstelle (als Behörde) mit der Überprüfung des genannten Betreuers auf Eignung. (Umfeld, Bindungen etc.)
- Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Amtsgericht (prüft im Hintergrund, ob das Betreuungsverfahren in Ordnung ist).
- Persönliche Anhörung des Betreuten vom zuständigen Amtsrichter.
- Liegen alle o.g. Berichte/Gutachten vor, so wird die gesetzliche Betreuung durch das Amtsgericht beschlossen. Der Betreuer wird bestellt.
- Der Betreuer muss zum Amtsgericht und wird von der zuständigen Rechtspflegerin "verpflichtet". Dort wird ihm auch seine Legitimation, die sogenannte Bestallungsurkunde, ausgehändigt. Danach ist der Betreuer auf sich gestellt und erfährt aber Unterstützung durch die Betreuungsstelle oder Verein und auch weiterhin durch die Rechtspfleger/Richter.
- Der Betreuer muss jährlich dem Amtsgericht berichten, Vermögensstände angeben. Außerhalb der Verwandtschaft muss Rechnungslegung gemacht werden.







