26.02.2013 10:51:53

Führungszeugnis

Polizeiliches Führungszeugnis, Führungszeugnis, Erweitertes Führungszeugnis, führungszeugnis beantragen

Wenn Sie ein Führungszeugnis brauchen, können Sie dieses in den Stadtbüros beantragen, sofern Sie in Arnsberg mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind.

Die Antrag muß vom Betroffenen selbst oder seinem gesetzlichem Vertreter gestellt werden. Die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.

Das Führungszeugnis wird ausschließlich vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt.

Das Führungszeugnis wird nur in deutscher Sprache erteilt. Wenn Sie eine Übersetzung benötigen, müssen Sie diese selbst veranlassen.

Bis das Führungszeugnis vom Bundeszentralregister aus Bonn eintrifft, vergehen ca. 1 - 3 Wochen.

Es gibt drei Arten von Führungszeugnissen:

  • Führungszeugnisse für private Zwecke (Belegart "N")
  • Führungszeugnisse zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart "O")
  • Übersendung an das Amtsgericht zur vorherigen Einsichtnahme (Belegart "P")

Bei Führungszeugnissen für andere Behörden, wird die Anschrift der Behörde sowie der Verwendungszweck (z.B. Aktenzeichen) benötigt.

Personen, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen, können ein sog. "Erweitertes Führungszeugnis" nach § 30a, 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) beantragen.

Ein solches „erweitertes Führungszeugnis“ ist nach § 30a Abs. 1 BZRG einer Person nur zu erteilen, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 30a BZRG vorgesehen ist oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Das Antragsverfahren stellt sich im Grundsatz wie bisher dar,

  • der Betroffene muss den Antrag nach § 30 Abs. 2 BZRG bei der zuständigen Meldebehörde stellen.
  • Ergänzend hat er dort eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen.
  • Der „Bewerber“ kann das erweiterte Führungszeugnis mit entsprechender Bestätigung für sich bekommen oder nach § 30a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 30 Abs. 5 BZRG zur Vorlage bei einer Behörde beantragen.
  • Führungszeugnisse mit dem erweiterten Inhalt können Behörden „zum Zwecke des Schutzes Minderjähriger“ auch unmittelbar nach § 31 Abs. 2 BZRG beantragen und erhalten, wenn eine Aufforderung an den Betroffenen zur Vorlage nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt.

In Deutschland lebenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) kann ein sogenanntes "Europäisches Führungszeugnis“ erteilt werden. Neben dem Inhalt des Bundeszentralregisters gibt es Auskunft über den Inhalt des Strafregisters ihres Herkunftsstaates.

Die Meldebehörde leitet den Antrag dann an das Bundesamt für Justiz weiter. Dieses bittet den betreffenden EU-Mitgliedstaat um Mitteilung des Inhalts des dortigen Strafregisters. Eine Übersetzung sowie eine inhaltliche Überprüfung der mitgeteilten Angaben erfolgt dabei nicht. Das Europäische Führungszeugnis soll spätestens 20 Werktage nach Übermittlung des Ersuchens des Bundesamts an den Herkunftsstaat erteilt werden.

Das Europäische Führungszeugnis kann ab dem 30.04.2012 in den Stadtbüros beantragt werden.


Beim Bundeszentralregister erhalten Sie umfangreiche Informationen zum Führungszeunis.

 

Kosten

Führungszeugnis                        13,00 Euro
Europäisches Führungszeugnis  17,00 Euro

Gebührenbefreiung:
-bei Mittellosigkeit (Empfänger von ALG II-, Sozialhilfeleistungen)
-bei besondererem Verwendungszweck (ehrenamtliche Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Einrichtung)

Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Gegebenenfalls Behördenanschrift und Aktenzeichen / Verwendungszweck
  • Angabe des Geburtsnamens der Mutter
  • Nachweis zur Gebührenbefreiung (z.B. Leistungsbescheid)

 

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