Artenschutzprüfung im Genehmigungsverfahren
Pressemitteilung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.04.2010
Neue Vorschriften für Habitat- und Artenschutz helfen Biologische Vielfalt zu erhalten und Bürokratie abzubauen
Das Umweltministerium Nordrhein-Westfalen hat heute neue Verwaltungsvorschriften für den Habitat- und Artenschutz veröffentlicht. Sie gelten für die nach europäischem Naturschutzrecht ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete sowie für die Vorkommen der etwa 200 europäisch geschützten Arten.
„Mit diesen neuen Vorschriften sichern wir die Lebensräume vieler seltener Tier- und Pflanzenarten, und tragen so zum Erhalt der Biologischen Vielfalt in unserem Land bei", erläutert Umweltminister Eckhard Uhlenberg. „Zudem haben wir die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfverfahren für Bauprojekte vereinfacht und vereinheitlicht. Bedanken möchte ich mich in diesem Zusammenhang besonders bei den Naturschutz-, Wirtschafts- und Landwirtschaftsverbänden. Sie haben uns in vielen konstruktiven Gesprächen wichtige Hinweise und Anmerkungen zur Umsetzung der neuen Vorschriften gegeben."
Bisher gab es für Verträglichkeitsprüfungen zu Bauvorhaben in Natura-2000-Gebieten sowie für Artenschutzprüfungen keine einheitlichen Regelungen. Um diese Prüfungen zu vereinheitlichen, langwierige Verfahren zu vermeiden und Bürokratie abzubauen, hat das Umweltministerium deshalb ein einfaches Prüfschema entwickelt. „Planungsbüros, Architekten oder Bauherren bekommen mit den neuen Verwaltungsvorschriften Planungs- und Rechtssicherheit", so Uhlenberg. „Durch die Einführung einer Bagatellklausel kann bei kleineren Bauprojekten auf aufwendige Prüfungen sogar völlig verzichtet werden."
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutz (ASP) im Rahmen von Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des §44 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 und 6 und § 45 Abs. 7 BNatSchG.
Bei der ASP handelt es sich um eine eigenständige Prüfung, die nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann.
Somit sind alle nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben (§§ 30, 34, 35 Baugesetzbuch - BauGB) einer Artenschutzprüfung zu unterziehen.
Die zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Landschaftsbehörde (FD 35) des Hochsauerlandkreises stehen Ihnen für weitergehende Informationen gerne zur Verfügung:
Joachim Hachmann, Tel.: 02931-941666, Joachim.Hachmann@hochsauerlandkreis.de
Ulrich Prolingheuer, Tel.: 02931-941673, Ulrich.Prolingheuer@hochsauerlandkreis.de
Nähere Informationen erhalten Sie weiterhin bei dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
Neue Vorschriften für Habitat- und Artenschutz helfen Biologische Vielfalt zu erhalten und Bürokratie abzubauen
Das Umweltministerium Nordrhein-Westfalen hat heute neue Verwaltungsvorschriften für den Habitat- und Artenschutz veröffentlicht. Sie gelten für die nach europäischem Naturschutzrecht ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete sowie für die Vorkommen der etwa 200 europäisch geschützten Arten.
„Mit diesen neuen Vorschriften sichern wir die Lebensräume vieler seltener Tier- und Pflanzenarten, und tragen so zum Erhalt der Biologischen Vielfalt in unserem Land bei", erläutert Umweltminister Eckhard Uhlenberg. „Zudem haben wir die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfverfahren für Bauprojekte vereinfacht und vereinheitlicht. Bedanken möchte ich mich in diesem Zusammenhang besonders bei den Naturschutz-, Wirtschafts- und Landwirtschaftsverbänden. Sie haben uns in vielen konstruktiven Gesprächen wichtige Hinweise und Anmerkungen zur Umsetzung der neuen Vorschriften gegeben."
Bisher gab es für Verträglichkeitsprüfungen zu Bauvorhaben in Natura-2000-Gebieten sowie für Artenschutzprüfungen keine einheitlichen Regelungen. Um diese Prüfungen zu vereinheitlichen, langwierige Verfahren zu vermeiden und Bürokratie abzubauen, hat das Umweltministerium deshalb ein einfaches Prüfschema entwickelt. „Planungsbüros, Architekten oder Bauherren bekommen mit den neuen Verwaltungsvorschriften Planungs- und Rechtssicherheit", so Uhlenberg. „Durch die Einführung einer Bagatellklausel kann bei kleineren Bauprojekten auf aufwendige Prüfungen sogar völlig verzichtet werden."
- Verwaltungsvorschrift zum Artenschutz laden (PDF, 251 KB)
- Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) - Gesamtprotokoll
- Verwaltungsvorschrift zum Habitatschutz laden (PDF, 320 KB)
- Protokoll einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) - Gesamtprotokoll
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutz (ASP) im Rahmen von Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des §44 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 und 6 und § 45 Abs. 7 BNatSchG.
Bei der ASP handelt es sich um eine eigenständige Prüfung, die nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann.
Somit sind alle nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben (§§ 30, 34, 35 Baugesetzbuch - BauGB) einer Artenschutzprüfung zu unterziehen.
Die zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Landschaftsbehörde (FD 35) des Hochsauerlandkreises stehen Ihnen für weitergehende Informationen gerne zur Verfügung:
Joachim Hachmann, Tel.: 02931-941666, Joachim.Hachmann@hochsauerlandkreis.de
Ulrich Prolingheuer, Tel.: 02931-941673, Ulrich.Prolingheuer@hochsauerlandkreis.de
Nähere Informationen erhalten Sie weiterhin bei dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen







